Die Kläger beantragen ferner die Abweisung des beklagtischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 7, S. 34). Kantonsgericht Schwyz 10 Mit Verfügung vom 5. April 2012 gewährt die Kantonsgerichtsvizepräsidentin dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. B.________ (act. 13);- in Erwägung: