a. es sei den Klägern der Saldo des Konto Nr. A der Bank X zu je 1/6 und damit im Betrag von Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen; b. es sei den Klägern der Saldo des Konto Nr. B der Bank X zu je 1/6 und damit im Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen; c. und der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern je Fr. 74'361.20 zu bezahlen.