In prozessualer Hinsicht beantragt der Beklagte, es sei ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ zu bewilligen. Die Kläger stellen mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2011 folgende Gegenrechtsbegehren (act. 7): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 sei zu bestätigen, und