6. Eventualiter seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an den Beklagten nur soweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der Kläger gewahrt sind (wobei dem Beklagten vorgängig Frist zur Wahlerklärung gemäss Art. 628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei). 7. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Vornahme der weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit).