1. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 1 sei festzustellen, dass der Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beklagten über die beiden Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B vom 19. Mai 1998 keine gemischte Schenkung darstellt und demzufolge kein Ausgleichungstatbestand gegeben ist. 2. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff.