b) Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten ist aus der Gerichtskasse gestützt auf § 78 Abs. 2 ZPO mit Fr. 14'818.55 (inkl. Spesen und MSWT) (90% von Fr. 16'465.05) zu entschädigen. c) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziff. 7 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten gestützt auf § 78 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'646.50 zu entschädigen. Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht im Umfang der Auszahlung auf die Gerichtskasse über (§ 78 Ziff. [recte: Abs.] 3 ZPO). 9. (Rechtsmittel). 10. (Zustellung).