8. Dem Beklagten wurde die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 74 ZPO und unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von § 77 ZPO bewilligt. a) Der Gerichtskostenanteil des Beklagten wird – soweit nicht vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss § 81 ZPO. Kantonsgericht Schwyz 8