6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 54'312.00 und für das eingeräumte Nutzniessungsrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 78'000.00 besitzt. 7. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof nicht zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte, sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens