5. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Ziffer 3 und 4 als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist. 6. Es sei der gesamte Nachlass des C._____