3. Die gemischte Schenkung des Erblassers zugunsten des Beklagten betreffend dem Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B zum Ertragswert statt zum Verkehrswert sei mit Fr. 500'374.00 als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern mit Fr. 500'394.00 zur Ausgleichung zu bringen. 4. Die Erbvorbezüge des Beklagten, die noch nicht beglichenen Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser sowie alle übrigen geldwerten Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten seien als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen, wie folgt: