5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass keine Schulden hat. 6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht und Nutzniessungsrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 besitzt. Kantonsgericht Schwyz 4