2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte an diesem Nachlass zu einem Siebtel erbberechtigt ist. 3. Es sei festzustellen, dass die Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B im Zeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten, d.h. am 19. Mai 1998, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte. 4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte vom Erblasser keine der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegenden Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten hat. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass keine Schulden hat.