3. Die Erbvorbezüge des Beklagten (Bezahlung der Heizung, etc. durch den Erblasser), die gemischten Schenkungen des Erblassers zugunsten des Beklagten (Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B zum Ertragswert statt zum Verkehrswert), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser (Kaufpreis für landwirtschaftliche Fahrhabe und das Vieh) und die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten des Beklagten seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen.