{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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April 2012 gewährt die Kantonsgerichtsvizepräsidentin dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. B.________ (act. 13).\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nMit spezifizierter Honorarnote vom 17. Juli 2012 macht der beklagtische\nRechtsvertreter für das Berufungsverfahren gestützt auf einen Stundenansatz\nvon Fr. 200.00 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'627.60 (Honorar und\nAuslagen inkl. 8% MWST) geltend (act. 19). Diese erscheint angemessen und\nist somit der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. § 2 Abs. 1,\n§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA);-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des\nangefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 werden aufgehoben und wie folgt neu formuliert:\n\n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur\nAusgleichung zu bringen hat:\na) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nb) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nc) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\nd) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00\ne) unbezahltes totes Inventar Fr. 20'800.00\n\n3. Es wird festgestellt, dass der gesamte Nachlass des C.________ netto\nFr. 513'369.20 (zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Konto Nr. A und dem\nKonto Nr. B bei der Bank X) beträgt und dass sämtliche Parteien zu je einem\nSiebtel daran erbberechtigt sind.\n4. a) Es wird festgestellt, dass sämtlichen Parteien aus dem Nachlass des\nC.________ ein Erbanspruch von je Fr. 73'338.45 zuzüglich 1/7 Anteil\nan den aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen\nTransaktions- und Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist.\nb) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos\ndes Konto Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 4'504.90\nsowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen.\nDer restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird\ndem Beklagten zugewiesen.\n\nc) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos\nauf dem Konto Nr. B bei der Bank X und damit der Betrag von je\nFr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zu-\nKantonsgericht Schwyz 53\n\ngewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen\nZins wird dem Beklagten zugewiesen.\nd) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je\nFr. 68'005.45 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 10’000.00 werden\ndem Beklagten zu 19/20 (Fr. 9’500.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/20 (Fr. 500.00) auferlegt.\n\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren\neine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 7'500.00 zu bezahlen.\n\n4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt\nDr.iur. B.________ wie folgt bewilligt:\nKantonsgericht Schwyz 54\n\na) Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten von Fr. 9'500.00 werden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.\n\nb) Der beklagtische Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,\nwird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit\nFr. 4'627.60 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.\n\nc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 478'165.20.\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwalt Dr. B.________ (2/GU), Rechtsanwalt\nDr. I.________ (2/GU) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht Schwyz (2/R, unter Rücksendung der Akten).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 9. August 2012 bag\n"}