{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:24", "Checksum": "1b08eadd65271072835472f996eb22c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht\n\nDer Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz ordnete mit Verfügung vom\n31. August 2009 superprovisorisch eine Grundbuchsperre über die beiden\nGrundstücke GB Nr. A und GB Nr. B an (Vi-act. 26). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 9. September 2009 führte der Beklagte unter anderem\naus, eine Einwerfung in natura sei für den Beklagten ausgeschlossen, falls\neine Ausgleichungspflicht bestehe, was bestritten werde.\nÜberdies sei eine Naturalausgleichung bei gemischten Schenkungen, wie sie\nvon den Klägern behauptet werde, ohnehin ausgeschlossen (Vi-act. 50, S. 2 f.\nZiff. 3). Gestützt darauf erwog der erwähnte Einzelrichter in der Verfügung\nvom 12. Januar 2010, der Beklagte habe in seiner Einsprache sein Wahlrecht\nunmissverständlich ausgeübt, so dass nicht die fraglichen Grundstücke, sondern in jedem Fall eine Geldforderung Streitgegenstand des Hauptprozesses\nbilde (Vi-act. 85, S. 4 Abs. 3). Damit steht fest, dass der Beklagte bezüglich\nder beiden Grundstücke seine unwiderrufliche Wahlerklärung nach Art. 628\nAbs. 1 ZGB bereits ausgeübt hat. Kommt hinzu, dass der Beklagte die Hälfte\ndes Eigentums eines seiner beiden Grundstücke unentgeltlich seiner Ehefrau\nübertragen hat (Vi-act. 62, Fragen 389-391). Eine Ausgleichung in natura ist\nsomit nicht mehr möglich (vgl. Piotet, a.a.O., S. 316 f.).\n\nAuch hinsichtlich der übrigen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen ist eine\nEinwerfung in natura ausgeschlossen, da die Heizung Bestandteil der Grundstücke bildet und das Inventar nur noch teilweise vorhanden ist.\n\n7. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt der Lidlohnanspruch des Beklagten weder Fr. 40'000.00 noch Fr. 18'500.00, wie vom Beklagten bzw. von\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nden Klägern vorinstanzlich geltend gemacht, sondern Fr. 38'000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 5 S. 17 f.).\n\nDer Beklagte hält dafür, dass dieser Lohn ihm zustehe, falls daraus nicht eine\nÜberschuldung des Nachlasses resultiere (act. 1, S. 20).\n\nDie Kläger stellen die Höhe des vorinstanzlich auf Fr. 38'000.00 festgelegten\nLidlohnes nicht infrage.\n\n8. Die Nachlasspassiven umfassen den Lidlohn von Fr. 38'000.00 und die\nebenfalls unbestrittenen Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt von Fr. 9'644.80,\nmithin insgesamt Fr. 47'644.80 (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 18).\n\n9. Der Erbanteil eines jeden Klägers lässt sich somit wie folgt berechnen:\n\nNachlassaktiven (vgl. E. 5 vorne) Fr. 561’014.00\n./. Nachlasspassiven (Lidlohn + Todesfallkosten) Fr. 47'644.80\n= zu verteilender Nachlass Fr. 513'369.20\ngeteilt durch 7 Fr. 73'338.45\n\nHinzuzuzählen ist der aufgelaufene Zins auf dem Konto Nr. A und dem Konto\nNr. B bei der Bank X (vgl. angef. Urteil, E. 8 S. 19).\n\n10. Die Vorabtilgung der Erbansprüche durch Auszahlung der auf den beiden\nKonti bei der Bank X befindlichen Barmittel von Fr. 31'997.00 (KB 5) ist unbestritten und beträgt für jeden Kläger Fr. 4’504.90 aus dem Konto Nr. A zuzüglich 1/7 Zins seit 20. Juli 2007 sowie Fr. 828.10 aus dem Konto Nr. B zuzüglich 1/7 Zins seit 20. Juli 2007 (vgl. angef. Urteil, E. 9 S. 19). Damit reduziert\nsich der Restanspruch eines jeden Klägers auf je Fr. 68'005.45\n(Fr. 73'338.45 ./. [Fr. 4'504.90 + Fr. 828.10]).\n\n11. In Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung\n(vgl. angef. Urteil, E. 10 f. S. 19 f. und Dispositiv-Ziff. 6 f.) ist im Wesentlichen\nzu beachten, dass die Kläger vorinstanzlich beantragten, der Beklagte sei zu\nverpflichten, ihnen ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen,\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nder Beklagte aber festgestellt haben wollte, dass er gegenüber dem Nachlass\nkeine Schulden, sondern für die dem Erblasser eingeräumten Wohn- und\nNutzniessungsrechte eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 habe.\nMit vorliegendem Urteil sind jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen und ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre restlichen Erbanteile\nvon je Fr. 68'005.45 auszuzahlen. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche\nKosten- und Entschädigungsregelung nicht abzuändern.\n\n12. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen.\n\nIm Berufungsverfahren stellt der Beklagte verschiedene Rechtsbegehren. Er\nbeantragt unter anderem die Feststellung, dass sich der Nachlass des\nC.________ aus Aktiven im Betrag von Fr. 31'997.00 und Passiven, bestehend aus Todesfallkosten inkl. Grabunterhalt von Fr. 9'644.80 und einem Lidlohnanspruch des Beklagten von Fr. 40'000.00, zusammensetze. Daher verlangt der Beklagte, dass die Konti auf der Bank X mitsamt aufgelaufenen Zinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs ihm zuzuweisen seien. Die\nKläger tragen auf Abweisung der Berufung an. Da mit vorliegendem Urteil\njedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der\nBank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen sind und der Beklagte zu\nverpflichten ist, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45\nauszuzahlen (vgl. E. 11 vorne), sind die Kosten des Berufungsverfahrens von\npauschal Fr. 10'000.00 dem Beklagten zu 19/20 und den Klägern unter solidarischer Haftung zu 1/20 aufzuerlegen. Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'500.00 (vgl. § 11 GebTRA) zu bezahlen.\n\n"}