{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Unabhängig davon hat ebenso das Bundesgericht\nvor diesem Hintergrund bereits zwischen den Rechtsfolgen bei „reinen“ und\nbei gemischten Schenkungen unterschieden (Eitel, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 629\nZGB). Der Mehrempfang ist nur dann nicht auszugleichen, wenn nachweisbar\nder Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Hiefür ist der Zuwendungsempfänger beweispflichtig. Anders als Art. 626 Abs. 2 ZGB muss der\nBegünstigungswille nicht spezifisch geäussert werden, d.h. eine Verfügung\neines ausdrücklichen Erlasses muss nicht vorliegen. Der Schluss auf den erblasserischen Begünstigungswillen kann unter Umständen auch ohne weitere\nAnhaltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäfts selbst und dessen Veranlassung gezogen werden. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt aus der\nAusrichtung einer gemischten Schenkung auf den Begünstigungswillen geschlossen. So etwa in BGE 84 II 349 E. 7c, worin das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf eine gemischte Schenkung bestätigte,\nwonach zwar keine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht angenommen werden könne, wohl aber die Begünstigungsabsicht i.S.v. Art. 629\nZGB zu bejahen sei (Eitel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 629 ZGB). In der Lehre wird\ndaher die These vertreten, der für den Überschussdispens geforderte Libera-\nlitäts- bzw. Begünstigungswille sei ohne weiteres schon in der schlichten Vornahme einer gemischten Schenkung zu erblicken. Indessen ist jedes Geschäft\nprimär einzelfallweise zu betrachten, d.h. die Frage der Ausgleichungspflicht\nin Bezug auf die Zuwendung ist in concreto zu prüfen. Der Begünstigungswille\nmuss schlüssig geäussert sein, bloss Kennen oder Kennenmüssen einer\n(möglichen) Differenz zwischen Erbanteil und Zuwendung genügt dafür noch\nnicht (Eitel, a.a.O., N 14 zu Art. 629 ZGB).\n\naaa) Art. 629 ZGB und dessen tatsächlichen Voraussetzungen bildeten nie\nGegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beklagte macht diesbezüglich im Berufungsverfahren denn auch keine Ausführungen bzw. legt die entsprechenden Stellen nicht dar. Im Gegenteil hatte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren stets bestritten, Zuwendungen erhalten zu haben, die der\nAusgleichung oder Herabsetzung unterliegen würden; eine Herabsetzungs-\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nklage sei ohnehin verwirkt (Vi-act. 22, S. 11 und 20). Der Beklagte verneinte\nauch eine Schenkungsabsicht (Vi-act. 133, Protokoll der Hauptverhandlung\nvom 13. April 2011, S. 7). Insoweit kann der Beklagte mit seinen neuen\ntatsächlichen Vorbringen zu Art. 629 Abs. 1 ZGB wegen des im Berufungsverfahren geltenden beschränkten Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht\ngehört werden.\n\nbbb) Selbst wenn der Beklagte mit seinen neuen Tatsachenbehauptungen\ngehört werden könnte, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, und zwar aus nachfolgenden Gründen:\n\nDie mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden\nGrundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung\ni.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Der Erblasser wollte dem Beklagten mit Abschluss dieses Vertrags ermöglichen, weiterhin auf dem väterlichen\nHof zu bleiben (vgl. E. 3b/dd/ccc vorne). Ebenfalls die Zuwendungen bzw.\nVermögensabtretungen des Erblassers an den Beklagten betreffend die Heizung und den Boiler, die Hypothekarzinsen sowie das tote und lebende Inventar fallen unter Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 3b/cc, 4a/cc, 4c/cc/aaa und 4d/bb\nvorne). Auch hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren eine Schenkungsabsicht verneint bzw. weder behauptet geschweige denn bewiesen.\nEbenso wenig liegen schlüssige Hinweise vor, dass der Erblasser in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Nachkommen lediglich dem\nBeklagten Zuwendungen machen bzw. allein diesen begünstigen wollte. Insoweit kann nicht angehen, im vorliegenden Fall allein aus der gemischten\nSchenkung der beiden Grundstücke zu schliessen, der Erblasser habe den\nBeklagten nachweisbar i.S.v. Art. 629 Abs. 1 ZGB begünstigen wollen. Daher\nhat der Beklagte die Zuwendungen des Erblassers an ihn auszugleichen, insoweit diese den Betrag seines Erbanteils übersteigen.\n\nbb) Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur\noder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann,\nwenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen (Art. 628\nAbs. 1 ZGB). Der Ausgleichungsschuldner hat die ausgleichungspflichtige\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nSumme nebst Zins seit dem Todestag entweder in Natur in die Erbschaft einzuwerfen oder sie anzurechnen. Bei der Anrechnung ist die ausgleichungspflichtige Summe zunächst zur Erbschaft hinzuzurechnen und sodann vom\nErbanteil des Ausgleichungsschuldners abzurechnen (Eitel, a.a.O., N 10 zu\nArt. 628 ZGB). Mit der Vornahme dieser Wahl übt der Ausgleichungsschuldner\nein Gestaltungsrecht aus; die entsprechende Willenserklärung ist empfangsbedürftig, bedingungsfeindlich und unwiderruflich (Eitel, a.a.O., N 13 zu Art.\n628 ZGB).\n\n"}