{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht\n\nDer ausgleichungspflichtige Erbe habe nach Art. 628 ZGB die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach\nvorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des\nErbanteils überstiegen. Der Beklagte habe dieses Wahlrecht nicht ausüben\nkönnen, da die Kläger einfach den Geldwert eingeklagt hätten und die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet habe. Der\nBeklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung zur Ausübung des Wahlrechts gehabt, da er sämtliche Ausgleichungspflichten bestritten habe. Die Vorinstanz hätte deshalb dem Beklagten zur Ausübung des\nWahlrechts Frist ansetzen müssen, als sie zum Schluss gekommen sei, dass\ndie lebzeitigen Zuwendungen der Ausgleichungspflicht unterliegen würden.\nDies sei nachzuholen, falls der Beklagte für gewisse Sachverhalte ausgleichungspflichtig sein sollte. Bei Nichtausübung des Wahlrechts durch den Beklagten hätte die Vorinstanz nach Ermessen über Ideal- oder Realkollation\nentscheiden müssen (act. 1, S. 19 f. Ziff. 1-4).\n\nb) Die Kläger wenden ein, Berufungsantrag-Ziffer 6 sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Der Antrag sei neu und darin sei eine Klageänderung zu\nerblicken, die gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht zulässig sei. Mit diesem Antrag sei der Beklagte somit gar nicht zu hören (act. 7, S. 6 f. und S. 34).\n\nDarüber hinaus habe der Erblasser den Beklagten nicht i.S. des Ausgleichungsdispenses begünstigen wollen, andernfalls er ihn im Hofübergabever-\nKantonsgericht Schwyz 46\n\ntrag von der Ausgleichungspflicht befreit hätte, was er aber bewusst nicht getan habe. Der Erblasser habe den Beklagten verschiedentlich konkret beschenkt und allein in diesem Sinne begünstigt, aber nicht i.S.v. Art. 629 Abs. 1\nZGB. Denn für eine Begünstigung nach dieser Bestimmung bedürfe es eines\nnachweisbaren Begünstigungswillens. Eine solche ausdrückliche Willenserklärung habe der Erblasser nicht abgegeben. Der Erblasser habe dem Beklagten gegenüber seinen anderen Kindern im Rahmen der Erbteilung keinen Vorteil verschaffen bzw. die Kläger auf den Pflichtteil setzen wollen. Zudem habe\nder Beklagte an anderer Stelle wiederholt behauptet, der Erblasser habe gerade keinen Zuwendungswillen gehabt. Falls die Ausgleichung teilweise oder\nganz ausgeschlossen würde, müsste den Klägern zumindest der Pflichtteil im\nfraglichen Bereich zugesprochen werden. In diesem Sinne sei das klägerische\nEventualbegehren Ziffer 3 erfolgt (act. 7, S. 58 f.).\n\nDas angebliche Wahlrecht nach Art. 628 Abs. 1 ZGB sei rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte zufolge Entäusserung der landwirtschaftlichen Grundstücke an die Ehefrau über kein Vermögen mehr verfüge. Mit dieser Verfahrensverschleppung bezwecke der Beklagte, dass die Kläger ihre Forderung\nmit der sich anbahnenden paulianischen Anfechtung der Vermögensentäusserungen nicht durchsetzen könnten. Eine Wahl bzw. Einwerfung in natura sei\nsomit gar nicht mehr möglich. Zudem habe der Beklagte im Massnahmeverfahren für eine Grundbuchsperre in seiner Einsprache vom 9. September\n2009 geltend gemacht, falls eine Ausgleichungspflicht bestehe, sei für den\nBeklagten eine Einwerfung in natura ausgeschlossen, weshalb der Massnahmerichter mit Verfügung vom 12. Januar 2010 die Grundbuchsperre wieder\naufgehoben habe (act. 7, S. 6 f. und 34). Der Beklagte habe also die Wahlerklärung nach Art. 628 Abs. 1 ZGB bereits getroffen. Diese Wahl sei unwiderruflich (act. 7, S. 6 und 60).\n\nc) aa) Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils, so ist der\nÜberschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruchs der Miterben nicht\nauszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Deshalb unterliegen auch Mehrempfänge\ngrundsätzlich der Ausgleichungspflicht, was der Grundidee von der Gleichbe-\nKantonsgericht Schwyz 47\n\n"}