{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:24", "Checksum": "1b08eadd65271072835472f996eb22c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht\n\nee) Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des\nErbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem\ndafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Das lebende und tote Inventar\nmuss daher grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bzw. per\n20. Juli 2007 ausgeglichen werden.\n\naaa) Beim toten Inventar ist zu beachten, dass der Beklagte den Terratrac im\nJahre 2001 veräussert hat (Vi-act. 62, Fragen 409 und 418 f.). Zum Terratrac\ngehören der Bandrechen und das Mähwerk. Der Beklagte behauptet nicht\n(substanziiert), zu welchem Preis der Verkauf dieser Gegenstände erfolgte,\nwas er aber ohne Weiteres hätte tun können. Infolgedessen ist auf den vom\nExperten per 1998 auf Fr. 20’800.00 festgesetzten Verkehrswert abzustellen\n(Vi-act. 97, S. 40), da der Beklagte nie tatsächlicher Selbstbewirtschafter des\nlandwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers gewesen war (vgl. E. 3a/cc vorne) und der Wert für das Jahr 2001 nicht feststeht, weil die Parteien keinen\nBeweis offeriert haben für die Bestimmung des Werts per 2001 bzw. trotz der\nihnen bekannten Fragen des Gerichts an den Gutachter keine Zusatzfrage zur\nBestimmung des Werts per 2001 gestellt haben. Es war stets vom Wert (Verkehrswert oder Nutzwert) per 1998 die Rede (vgl. Vi-act. 64, S. 2; Vi-act. 73,\nS. 1; Vi-act. 78; Vi-act. 80; Vi-act. 81; Vi-act. 106, S. 19 Ziff. VI; Vi-act. 107; Viact. 116, S. 6 oben; Vi-act. 125, S. 19 Ziff. 46; Vi-act. 133, Protokoll der\nHauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 8 sowie Replik, S. 28).\n\nEs wird nicht behauptet, dass die restlichen Gegenstände ebenfalls veräussert\nworden sind. Im Gegenteil kann dem Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober\n2010 entnommen werden, dass Teile des Inventars, welche im Jahre 1998 die\ngeschätzte Nutzungsdauer erreicht haben, heute noch auf dem landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden sind (Vi-act. 113, S. 27). Daher ist für deren Wert der\nTodestag des Erblassers relevant, zumal Verwendungen unter den Erben\nnach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen sind (Art. 630 Abs. 2 ZGB)\nund der gutgläubige Besitzer einer Sache nicht ersatzpflichtig wird, wenn er\ndiese seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt (Art. 938 Abs. 1\nZGB). Der Wert des übrigen toten Inventars ist per 20. Juli 2007 ermessens-\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nweise auf Fr. 0.00 festzusetzen, zumal dieses bereits im Jahre 1998 stark abgeschrieben war (vgl. Vi-act. 97, S. 40).\n\nbbb) Der Beklagte hat den landwirtschaftlichen Betrieb bereits per 1. Mai 2000\nan M.________ verpachtet (vgl. Vi-act. 48/7 und 48/17). Dabei muss der Beklagte das lebende Inventar verkauft haben, da er um dieses nicht mehr besorgt sein konnte, weil er nachweislich vom 16. März 2002 bis 29. Februar\n2008 nicht mehr in Q.________, sondern in R.________ bzw. S.________\ngelebt hat (vgl. Vi-act. 46 f. und 49/2). Das Betriebsinventar wird nämlich in\nder Regel nicht mitverpachtet (Studer, a.a.O., N 6 zu Art. 15 BGBB). Da aber\nder Wert des lebenden Inventars für das Jahr 2000 nicht bekannt ist und diesbezüglich die Parteien keinen Beweis offeriert bzw. zu Handen des Gerichtsexperten keine Zusatzfragen verlangt haben (vgl. Vi-act. 64, S. 2; Vi-act. 73,\nS. 1; Vi-act. 78; Vi-act. 80; Vi-act. 81; Vi-act. 106, S. 19 Ziff. VI; Vi-act. 107; Viact. 116, S. 6 oben; Vi-act. 125, S. 19 Ziff. 45; Vi-act. 133, Protokoll der\nHauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 8 sowie Replik, S. 28), ist auf den\nVerkehrswert per 1998 abzustellen. Dieser beträgt rund Fr. 35'185.00 (Viact. 97, S. 39; Vi-act. 113, S. 26).\n\n5. Zusammenfassend ist von den nachfolgenden Nachlassaktiven auszugehen:\n\nUnbestrittene Barmittel (KB 5) (ohne Zins) Fr. 31'997.00\nAusgleichungsbetrag Grundstücke Fr. 451'122.00\nAusgleichungsbetrag Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nAusgleichungsbetrag unbezahlte Pachtzinsen Fr. 0.00\nAusgleichungsbetrag Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nAusgleichungsbetrag Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\nAusgleichungsbetrag lebendes Inventar Fr. 35'185.00\nAusgleichungsbetrag totes Inventar Fr. 20'800.00\nTotal Nachlassaktiven Fr. 561'014.00\n\n6. a) Für den Fall, dass ihn Ausgleichungspflichten treffen würden, beantragt der Beklagte, es seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an ihn\nnur insoweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche\nder Kläger gewahrt seien, wobei dem Beklagten vorgängig Frist zur Wahler-\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nklärung gemäss Art. 628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei (act. 1, S. 3 Antrag-\nZiff. 6). Aus den vorinstanzlichen Ausführungen sei zu schliessen, dass der\nErblasser aus Sorge um die Zukunft des Beklagten diesem die beiden Grundstücke verkauft habe (act. 1, S. 18 Ziff. 1 f.). Auch hätten die Kläger in ihrer\nKlageschrift und an der Hauptverhandlung selber mehrfach behauptet, der\nErblasser habe den Beklagten begünstigen wollen. Eine Ausgleichungspflicht\nbestehe somit nur insoweit bis die Kläger ihren gesetzlichen Pflichtteil erhielten. Den Mehrempfang habe der Beklagte nicht auszugleichen. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Beklagten zur vollumfänglichen Ausgleichung\nverletze Art. 629 Abs. 1 ZGB (act. 1, S. 19 Ziff. 3-5).\n\n"}