{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Mai 1998 wurde ausdrücklich festgehalten, dass\ndie Käuferschaft das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar von der\nVerkäuferschaft unabhängig und ausserhalb dieses Vertrags kauft (KB 6, S. 8\nZiff. 7.4). Dabei handelt es sich bloss um eine Absichtserklärung. Ein Abschluss eines diesbezüglichen Kaufvertrags wird weder behauptet noch bewiesen. Vielmehr bestätigte der Beklagte bei seiner Befragung vom 29. Oktober 2009, er habe 1998 alles (Vieh- und Fahrhabe) übernommen, wobei er\ndafür nichts bezahlt habe, da er ja auch kein Geld gehabt habe, der Vater habe es ihm einfach so gegeben (Vi-act. 62, Fragen 395-406). Ebenso wusste\nder Erblasser im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, dass der Beklagte\nüber kein Geld verfügte zur Bezahlung eines Kaufpreises. Damit steht fest,\ndass der Beklagte das tote und lebende Inventar am 19. Mai 1998 zu Eigentum erhalten, hiefür aber nichts bezahlt hat. Da diese Zuwendungen dazu be-\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nstimmt waren, dem Beklagten die wirtschaftliche Existenz begründen, erweitern oder sichern zu helfen, fallen sie unter Art. 626 Abs. 2 ZGB (vgl. Forni/Piatti, a.a.O., N 14 zu Art. 626 ZGB; Piotet, SPR IV/1, S. 306 f.). Mit dieser\nArgumentation (vgl. auch angef. Urteil, S. 9 oben) setzt sich der Beklagte in\nseiner Berufung nicht auseinander, sondern er wiederholt bloss seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. act. 1, S. 17 Ziff. 2 f.), weshalb darauf nicht einzutreten wäre.\n\ncc) Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beklagte vom Erblasser die Tiere und die Maschinen übernommen hat, zumal diese im Protokoll\nüber die Inventaraufnahme vom 8. August 2007 nicht aufgeführt wurden (vgl.\nKB 5).\n\nIn Bezug auf den Bestand des lebenden Inventars zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung führte die Vorinstanz aus, der Gutachter habe die seitens\ndes Amts für Landwirtschaft gemeldeten Bestandeszahlen vom Stichtag\n4. Mai 1999 übernommen. Aus dem Vergleich der vom Amt für Landwirtschaft\nmitgeteilten Bestandeszahlen in den Jahren 1995, 1999 und 2000 ergebe\nsich, dass der Viehbestand im gesamten Zeitrahmen nur unwesentlich geändert habe, was auch den Angaben des Beklagten selbst entspreche, wonach\ner mehr Kühe gehabt habe als sein Vater, nämlich sechs oder sieben, die Art\nder Bewirtschaftung sei im Übrigen gleich geblieben. Darüber hinaus habe der\nBeklagte im Rahmen des Beweisverfahrens die zur Grundlage genommene\nViehbestandzahl nie infrage gestellt. Dessen Ergänzungsauftrag an den Gutachter habe diesbezüglich lediglich auf die Berechnung des Nutzwertes gelautet und in seiner weiteren Stellungnahme habe er nur noch die Offenlegung\nder vom Experten verwendeten Quellen beantragt. Der Beklagte habe deshalb\ndie dem Gutachten zugrunde gelegten Viehbestandszahlen anerkannt, worauf\ner zu behaften sei (angef. Urteil, S. 9 Abs. 2).\n\nHinsichtlich des Bestandes des toten Inventars zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung hielt die Vorinstanz dafür (angef. Urteil, S. 9 letzter Abs. und\nS. 10 erster Abs.), der Gutachter habe auf die in der Klageschrift aufgeführte\nListe (Vi-act. 11, S. 15) abgestellt. Der Beklagte habe anerkannt, dass er\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nsämtliche aufgelisteten Gegenstände vom Erblasser übernommen habe, mit\nAusnahme des Terratracs Carraro, der zweiten Motorsäge und des Gartenhäckslers (Vi-act. 24, S. 1 Ziff. 2), worauf der Beklagte zu behaften sei. Der\nTerratrac Carraro sei am 23. Juni 1995 zum Preis von Fr. 37'700.00 gekauft\n(Vi-act. 51) und durch Erhöhung der Hypothek (KB 11 und 12) finanziert worden, also erneut durch Vermögen des Erblassers, da dieser die Hypothekarzinsen nach der Eigentumsübertragung weiterhin bezahlt habe.\n\nMit diesen vorinstanzlichen Begründungen setzt sich der Beklagte in seiner\nBerufung nicht auseinander (vgl. act. 1, S. 16 f. Ziff. 1 und 3 f.). Auf dessen\nVorbringen ist somit nicht einzugehen. Überdies schliesst sich das Kantonsgericht der überzeugenden Begründung der Vorinstanz an und verweist auf deren zutreffende Ausführungen (vgl. § 45 Abs. 5 JV). Die beklagtischen Einwände sind unbegründet. Zudem ist unbestritten und aktenkundig, dass der\nBeklagte das lebende und tote Inventar übernommen hat (vgl. Vi-act. 62,\nS. 46 Fragen 397-399). Es wäre deshalb dem Beklagten oblegen darzutun,\nwelche dem Gutachten vom 22. April 2010 zugrunde gelegten Tiere und Gegenstände (Vi-act. 97, S. 39 f.) im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht\nmehr vorhanden gewesen sein sollen.\n\ndd) Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet. Das Betriebsinventar ist\nzum Nutzwert und das nicht landwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen (Art. 17 BGBB). Das Betriebsinventar setzt sich aus\nden dem Betrieb dienenden Gegenständen und dem auf dem Betrieb befindlichen Vieh zusammen (Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich, 1998,\nS. 213; Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2011, N 2 zu Art. 15 BGBB).\nNur der Erbe und zugleich Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB kann die\nZuweisung des Betriebsinventars verlangen. Dieses Recht bezieht sich somit\nausdrücklich auf die Selbstbewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes\n(Studer, a.a.O., N 6 zu Art. 15 BGBB). Da der Beklagte nie tatsächlicher\nSelbstbewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers gewesen war (vgl. E. 3a/cc vorne), kann ihm das Betriebsinventar nicht zum Nutzwert, sondern nur zum Verkehrswert angerechnet werden.\nKantonsgericht Schwyz 43\n\n"}