{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Viact. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 8 unten und\nS. 9 oben). Der Beklagte kann damit wegen des im Berufungsverfahren nur\nbeschränkt zulässigen Novenrechts (Art. 317 ZPO) nicht gehört werden, umso\nmehr er seine Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 61\nzu Art. 317 ZPO).\n\nDes Weiteren ist unerfindlich, weshalb die Hypothekarzinszahlungen des Erblassers für den Beklagten ein Darlehen darstellen sollten; hiefür liegen keine\nHinweise vor. Überdies würde die Einräumung eines Darlehens ebenfalls unwahrscheinlich erscheinen, da der Erblasser gewusst haben musste, dass er\nbei Gewährung eines Darlehens an den Beklagten wegen dessen schlechter\nfinanziellen Situation (vgl. E. 3b/dd/bbb vorne) den betreffenden Betrag kaum\nwieder zurückerhalten würde. Damit hat der Erblasser die Schuld des zahlungsunfähigen Beklagten getilgt, welche Handlung als Ausstattung zu qualifizieren ist (vgl. Piotet, a.a.O., S. 309), weshalb eine Zuwendung i.S.v. Art. 626\nAbs. 2 ZGB vorliegt. Auch das Verjährenlassen einer Forderung durch den\nErblasser ist als solche Zuwendung an den Nachkommen zu bezeichnen (Eitel, a.a.O., N 134 zu Art. 626 ZGB). Darüber hinaus wäre selbst ein unverzinsliches Darlehen als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu bezeichnen (vgl.\nEitel, a.a.O., N 307 zu Art. 626 ZGB).\n\nccc) Nach dem Gesagten fallen die vom Erblasser vorgenommenen Zuwendungen grundsätzlich unter Art. 626 Abs. 2 ZGB.\n\nAuszugleichen sind aber nur „grössere Zuwendungen“, „Zuwendungen von\neiner gewissen Bedeutung“, „Grosszuwendungen“ bzw. nicht nur „Kleinzuwendungen“. Eine „Grosszuwendung“ liegt vor, wenn sie den Wert von\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nFr. 500.00 übersteigt und ihr Wert mindestens 1-5% des Nachlasses ausmacht (Eitel, a.a.O., N 94 f. zu Art. 626 ZGB mit Hinweisen). Bei Ausrichtung\nmehrerer Kleinzuwendungen kann deren Addition den Mindestbetrag für die\nAnnahme einer Grosszuwendung erreichen. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen können daher auch als wiederkehrende Leistungen ausgerichtet werden. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind der Ausgleichung generell entzogen, auch wenn sie gegebenenfalls durchaus regelmässig gemacht werden.\nIsolierte Kleinzuwendungen sind daher dann anzunehmen, wenn sie deshalb\nnoch als anlässlich einer üblichen Gelegenheit ausgerichtet gelten können,\nweil es in „durchschnittlichen“ Verhältnissen eben „normal“ ist, ab und zu\nsolche Zuwendungen zu machen (Eitel, a.a.O., N 99 zu Art. 626 ZGB). Vor\ndiesem Hintergrund sind die Hypothekarzinszahlungen des Erblassers von\nFr. 4'663.00 (jährlich zwischen ca. Fr. 400.00 und Fr. 600.00) und\nFr. 1'467.00, mithin insgesamt Fr. 6'130.00, als Grosszuwendungen zu verstehen und vom Beklagten auszugleichen.\n\nd) Die Vorinstanz bejahte die Ausgleichungspflicht des Beklagten bezüglich\ndes lebenden und toten Inventars und stellte – gestützt auf das Gutachten\nvom 22. April 2010 – auf die Verkehrswerte (nicht Nutzwerte nach Art. 17\nAbs. 2 BGBB) der Inventare im Jahre 1998 ab, woraus sich Beträge von\nFr. 35'185.00 und Fr. 37'500.00 ergeben würden (angef. Urteil, E. 3d S. 8-10).\n\naa) Der Beklagte bringt vor, der Erblasser habe ihm das lebende und tote\nInventar verkauft und sodann die Kaufpreisforderung unabsichtlich verjähren\nlassen. Die verjährte Kaufpreisforderung unterliege nicht der Ausgleichung.\nDaran ändere sich nichts, selbst wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre, da die Kläger nicht bewiesen hätten, in welchem Zeitpunkt der Beklagte das angebliche Inventar übernommen und welche Tiere und Gegenstände der Beklagte tatsächlich übernommen habe. Ebenso wenig könne auf\nden angeblichen Inventarwert per 1998 abgestellt werden, da der Beklagte\nstets bestritten habe, dass er zu diesem Zeitpunkt sämtliches im Gerichtsgutachten aufgeführtes Inventar übernommen habe. Abgesehen davon sei nicht\nder Wert per 1998, sondern jener zum Todeszeitpunkt des Erblassers, also\nder 20. Juli 2007, oder, soweit das Inventar des Erblassers vorher verkauft\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nworden sei, der Veräusserungserlös massgebend. Letzteres gelte im Besonderen für den Terratrac. Darüber hinaus sei nicht der Verkehrswert, sondern\nder Nutzwert relevant (act. 1, S. 16-18 Ziff. 1-7).\n\nDie Kläger entgegnen, ein Kaufvertrag über das lebende und tote Inventar sei\nnie zustande gekommen. Vielmehr habe der Beklagte zugegeben, sämtliche\nFahrhabe und sämtliches Vieh vom Erblasser ohne Gegenleistung erhalten zu\nhaben. Der Experte habe den Viehbestand gestützt auf das vorinstanzliche\nact. 48, Beilage b sowie die Gegenstände geschätzt. Die Kläger halten den\nVerkehrswert als massgeblich, da kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege.\nDabei sei der Wert von 1998 relevant, dies im Sinne der Veräusserung nach\nArt. 630 Abs. 1 ZGB, da der Beklagte das erhaltene Inventar nach und nach\nabgenützt, verbraucht bzw. veräussert habe. Es gehe nicht an, einen späteren\nWert anzunehmen, während der Beklagte die Wertminderungen bzw. die Entwertungen bzw. Veräusserungen für sich verwendet habe. Wollte man einen\nspäteren Zeitpunkt annehmen, so müsste die Differenz von 1998 bis zum\nspäteren Zeitpunkt auch vom Beklagten vergütet werden, weil er ebenso diesen geldwerten Vorteil geschenkt erhalten habe. Es käme wertmässig somit\nauf das Gleiche heraus. Der Beklagte habe anerkannt, dass er den Terratrac\nübernommen habe (act. 7, S. 28 und 54-58).\n\n"}