{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juni 2007 bezahlt hat, total Fr. 4'663.00, jährlich zwischen ca. Fr. 400.00\nund Fr. 600.00. Gleiches gilt für die Zinszahlung von Fr. 1'467.00 für die Hypothek bei der Bank Y in Höhe von Fr. 75'700.00 (Vi-act. 56 und 56/2-56/18; Viact. 82 und 82/3; Vi-act. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April\n2011, S. 8 unten; angef. Urteil, E. 3c S. 8; act. 1, S. 16 lit. D Ziff. 1 und 2;\nact. 7, S. 53 f.).\nKantonsgericht Schwyz 36\n\naa) Die Vorinstanz hielt den Einwand des Beklagten für unbegründet, wonach der Erblasser bei der Bezahlung der Hypothekarbeträge keine Schenkungsabsicht gehabt habe bzw. damit der gewöhnliche Unterhalt, die Steuern\nund die Abgaben des Erblassers abgegolten worden seien, und bejahte diesbezüglich eine Ausgleichungspflicht des Beklagten (angef. Urteil, E. 3c S. 8).\n\nbb) Der Beklagte bringt vor, gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 habe der\nErblasser als Nutzniesser den gewöhnlichen Unterhalt zu tragen gehabt wie\nauch die Steuern und Abgaben. Mit Bezahlung der Zinsen auf die Hypothek\nvon Fr. 13'000.00 habe der Erblasser diese Zahlungspflichten abgegolten. Der\nBeklagte habe an der Hauptverhandlung einen entsprechenden Auskunftsbericht durch die Steuerverwaltung beantragt. Ferner seien die Zahlungen des\nErblassers ohnehin nicht als Schenkung, sondern als Darlehen zu qualifizieren, welches zumindest teilweise verjährt sei. Komme hinzu, dass die geringfügigen Zahlungen des Erblassers nicht ausgleichungspflichtig seien (act. 1,\nS. 16 lit. D/1).\n\nDie Kläger wenden ein, der Beklagte habe die Hypothekarzinsen gar nicht\nbezahlen können, weshalb nur eine Schenkung angenommen werden könne.\nDas beklagtische Vorbringen betreffend Verrechnung der angeblichen Aufwendungen für Steuern und Abgaben für die Nutzniessung am alten Hausteil\nsei neu und nicht zu hören. Es liege kein geringster Hinweis dafür vor, dass\ndie Hypothekarzinszahlungen Darlehen darstellen sollten. Die geleisteten Zahlungen des Erblassers seien aufgrund der bescheidenen Einkommens- und\nVermögensverhältnisse des Erblassers (und des Beklagten) nicht geringfügig\n(act. 7, S. 53 f.).\n\ncc) aaa) Die Vorbringen des Beklagten sind nicht neu, insoweit diese Hypothekarzinszahlungen von Fr. 1'500.00 betreffen (vgl. Vi-act. 133, Protokoll der\nHauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 8 unten und S. 9 oben).\n\nGemäss Kaufvertrag hatte der Erblasser als Nutzniesser am Gadenhaus den\ngewöhnlichen Unterhalt analog eines Mieters, die Steuern und Abgaben zu\nzahlen. Der Beklagte als Grundeigentümer hatte den gesamten übrigen Un-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nterhalt, die Zinsen auf die grundpfändlichen Schulden, die Versicherungsprämien sowie die Lieferung des Wassers und die Abnahme des Abwassers zu\nübernehmen (KB 6, S. 7 Ziff. 6.2). Der Erblasser musste vertraglich also keine\nHypothekarzinsen bezahlen. Da er dies trotzdem getan hat, ist darin\ngrundsätzlich eine Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu erblicken, da die\nTilgung einer Schuld eines Zahlungsunfähigen als Ausstattung zu betrachten\nist (Piotet, a.a.O., S. 309). Eine Zuwendung i.S. der erwähnten Bestimmung\nwäre lediglich dann zu verneinen, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen würde, wonach der Erblasser mit den Hypothekarzahlungen den gewöhnlichen Unterhalt, die Steuern und Abgaben beglichen habe, da steuerlich alles\nüber den Beklagten abgewickelt worden sei. Der Beklagte offerierte im vorinstanzlichen Verfahren dafür, dass steuerlich alles über ihn gelaufen sei, einen Auskunftsbericht der Steuerverwaltung, wie viel die Steuerlast über all die\nJahre für den Erblasser ausgemacht hätte, wenn er selber bezahlt hätte, und\nbeantragte überdies ein Gutachten zur Frage, wie viel der jährliche Unterhalt\nfür ein solches Objekt betrage (Vi-act. 133, Protokoll der Hauptverhandlung\nvom 13. April 2011, S. 9 oben).\n\nDer Beklagte setzt sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, wonach er seine Behauptung z.B. durch Einreichung von Steuerunterlagen hätte rechtsgenüglich dartun müssen, was er\nversäumt habe, weshalb auf diesen beklagtischen Einwand nicht mehr weiter\neinzugehen sei. Auf das Vorbringen des Beklagten ist daher erst gar nicht\neinzutreten. Zudem schliesst sich das Kantonsgericht der vorinstanzlichen\nAuffassung an. Der Beklagte hatte vorinstanzlich weder bewiesen noch Beweis dafür offeriert, dass er sämtliche Steuern übernommen hat, also auch\nSteuern und Abgaben auf das Gadenhaus. Ebenso wenig geht aus den Akten\nhervor, auch nicht aus der Steuererklärung 1999/2000 (BB 11), dass der Beklagte die Steuern und Abgaben für die Nutzniessung des Erblassers am Gadenhaus bezahlt haben soll. Daher musste die Vorinstanz auf den beklagtischen Einwand nicht mehr weiter eingehen. Zudem war das Vorbringen des\nBeklagten im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er rückwirkend die Aufwendungen für den gewöhnlichen Unterhalt sowie die Steuern und Abgaben (am\nGadenhaus) geltend mache, welche er habe übernehmen müssen (Vi-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nact. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 9 oben), nicht\nausreichend substanziiert. Der Beklagte führte nicht aus, wie hoch diese\nSteuern und Abgaben gewesen sein sollen. Damit erweist sich der Einwand\ndes Beklagten als unbegründet.\n\n"}