{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Februar 2008 ihren Wohnsitz in der Gemeinde P.________, erst anschliessend sind sie wieder nach Q.________ gezogen (Vi-act. 47/1). Es ist deshalb fraglich, ob der Beklagte vom Einbau der Holzheizung mit Boiler im Jahre\n2007 Kenntnis hatte. Indessen muss der Beklagte den Einbau spätestens bemerkt haben, nachdem er per 1. März 2008 von P.________ wieder nach\nQ.________ (vgl. Vi-act. 47/1, 49/1; KB 6, S. 1) gezogen war und erneut im\nWohnhaus gelebt hat, in welchem die neue Zentralheizung mit Stückholz installiert worden war (vgl. KB 6, S. 7 Ziff. 6.1 und Vi-act. 97, S. 13, Wohnhaus\nNr. 596). Auch muss der Beklagte festgestellt haben, dass er diesbezüglich\nkeine Kosten zu tragen hatte. Insoweit hat der Beklagte die Leistung und Ausführung der Investitionen stillschweigend akzeptiert. Er war aufgrund seiner\nEinkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage, die Investitionen\nselber zu tätigen. Es ist somit von einer Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB\nund nicht von einer Geschäftsführung ohne Auftrag auszugehen, wobei deren\nCharakter (Versorgungs- oder Schenkungskollation; vgl. Eitel, a.a.O., N 76 ff.\nzu Art. 626 ZGB) offengelassen werden kann.\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nFalls eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen wäre, könnte diese\nnicht als unberechtigt qualifiziert werden (vgl. Weber, in Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2011, N 9 Vorbemerkungen zu\nArt. 419-424 OR), sondern wäre vielmehr als echte Geschäftsführung ohne\nAuftrag aufzufassen, bei welcher die willentliche Tätigkeit des Geschäftsführers im Interesse des Geschäftsherrn (aber eben ohne vertragliche oder sonst\nwie rechtserhebliche Veranlassung) erfolgt (Weber, a.a.O., N 8 Vorbemerkungen zu Art. 419-424 OR). Denn das Wohnhaus, in welchem sich die Zentralheizung mit Stückholz befindet, wurde im Jahre 1973 erbaut (Vi-act. 97, S. 13)\nund es ist nachvollziehbar, dass nach einer so langen Zeit von 34 Jahren eine\nneue Heizung mit Boiler notwendig war. Dagegen ist unerfindlich, weshalb der\nErblasser aus anderen Gründen als aus Notwendigkeit den Einbau veranlasst\nhaben soll. Der Erblasser hat somit gutgläubig gehandelt und der Einbau der\nHeizung mit Boiler lag objektiv und subjektiv im Interesse des Beklagten (vgl.\nWeber, a.a.O., N 2 zu Art. 419 OR). Aus diesen Gründen kann der vom Beklagten zitierte BGE 126 III 382 ff. (act. 1, S. 14 Ziff. 1) nicht herangezogen\nwerden, wonach bei bösgläubiger Geschäftsanmassung auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln nach Art. 60 OR\nanwendbar seien.\n\nDas Vorbringen des Beklagten, wonach bei nicht verjährter Forderung nicht\nder Geld-, sondern der Realwert der Holzheizung mit Boiler zum Todeszeitpunkt des Erblassers (20. Juni 2007) auszugleichen sei, ist neu (vgl. Viact. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 9 Abs. 2). Der\nBeklagte will damit behaupten, der gesetzlich relevante Realwert der Heizung\nmit Boiler per 20. Juni 2007 sei tiefer als der vom Erblasser bezahlte Betrag\nvon Fr. 15'780.00. Das Vorbringen des Beklagten beschlägt somit eine neue\nTatsache, mit welcher er wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt\ngeltenden Novenrechts (Art. 317 ZPO) nicht gehört werden kann, umso mehr\ner seine Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. Reetz/Hilber, in Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 61 zu Art. 317 ZPO). Darüber hinaus legt der Beklagte die\nHöhe des Realwerts nicht substanziiert dar und offeriert diesbezüglich ebenso\nwenig einen Beweis. Schliesslich ist zu beachten, dass der Erblasser am\nKantonsgericht Schwyz 35\n\n5. Januar und 2. Februar 2007 die anfangs 2007 eingebaute Heizung mit Boiler bezahlt hat (vgl. KB 14), gestorben ist er aber nur kurze Zeit später am\n20. Juli 2007. Daraus würde bloss eine geringe Wertdifferenz resultieren.\n\nNach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten abzuweisen, insoweit er\ngeltend macht, die vom Erblasser bezahlte Heizung mit Boiler in der Höhe von\nFr. 15'780.00 unterliege nicht der Ausgleichung.\n\nb) Der Beklagte war in den Jahren 1992 bis zum Erwerb der beiden Grundstücke im Mai 1998 nur formell Pächter dieser Liegenschaften. Ihm fehlten die\nFähigkeit und der Wille, um die Pacht auch tatsächlich auszuüben. Der Beklagte hat denn auch während der sechsjährigen Pachtzeit keinen Pachtzins\nbezahlt. Es war der Erblasser, der nach der formellen Übergabe der Pacht an\nden Beklagten den Landwirtschaftsbetrieb geführt hat (vgl. E. 3a/cc/ccc). War\nder Beklagte somit tatsächlich nie Pächter, kann er ebenso wenig zur Zahlung\neines Pachtzinses verpflichtet werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob der\nvon den Klägern geforderte Pachtzins verjährt ist, was die Vorinstanz und die\nKläger verneinen, vom Beklagten aber bejaht wird, und wie es sich um die\nHöhe des Pachtzinses verhält (vgl. angef. Urteil, E. 3b S. 7 f.; act. 1, S. 15 Ziff.\n1 f.; act. 7, S. 52 f.). So oder anders ist kein Pachtzins geschuldet. Damit besteht seitens des Beklagten bezüglich des Pachtzinses (von Fr. 27'790.00)\nkeine Ausgleichungspflicht. Insoweit ist die Berufung des Beklagten gutzuheissen.\n\n"}