{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Urteil, S. 16; § 45 Abs. 5 JV), zum Schluss, dass der Erblasser dem\nBeklagten mit Abschluss des Kaufvertrags vom 19. Mai 1998 ermöglichen\nwollte, weiterhin auf dem väterlichen Hof zu bleiben, auch wenn im Kaufvertrag ein Gewinnanspruchsrecht während 25 Jahren zugunsten der Verkäuferschaft bzw. deren Erben gemäss Art. 41 und analog Art. 28 bis 33 BGBB vereinbart worden war (KB 6, S. 9 Ziff. 8.6). Bereits damals war für den Erblasser\ndas Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest erkennbar gewesen. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. act. 1, S. 12 Ziff.\n8) musste die Vorinstanz deshalb diesbezüglich keine weiteren Beweisofferten\nder Parteien abnehmen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor. Zudem substanziiert der Beklagte\nnicht, wann und wo er im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Nichtkenntnis des Erblassers betreffend das grobe Missverhältnis die Befragung\nseiner Ehefrau, welche im Übrigen an einem positiven Verfahrensausgang\nzugunsten des Beklagten Interesse hat, und des Mieters des Gadenhauses\nals Zeugen offeriert haben soll. Diese Zeugen können somit im Berufungsverfahren nicht befragt werden, zumal die Kläger einwenden, der Beklagte habe\ndie Zeugen im vorinstanzlichen Verfahren für die erwähnte Behauptung noch\nnicht offeriert (act. 7, S. 48). Zudem machen die Parteien für den Fall des\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nNichterkennens des Missverhältnisses auch keine Willensmängel geltend,\nweshalb die Verjährung der Rückforderung der Zuwendungen nicht zu prüfen\nist (vgl. Eitel, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 626 ZGB).\n\n4. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beklagte vom Erblasser weiter die\nnachfolgenden unentgeltlichen Zuwendungen i.S.v. Art. 626 ZGB erhalten\nhabe, die vom Beklagten im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung\nzur Ausgleichung zu bringen seien (angef. Urteil, E. 3 S. 6-10):\n\na. vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nb. unbezahlte Pachtzinsen Fr. 27'790.00\nc. vom Erblasser bezahlte Hypothekarzinsen Bank X Fr. 4'663.00\nd. vom Erblasser bezahlte Hypothekarzinsen Bank Y Fr. 1'467.00\ne. unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00\nf. unbezahltes totes Inventar Fr. 37'500.00\n\na) Es ist unbestritten, dass der Erblasser im Jahre 2007 im Wohnhaus des\nBeklagten für Fr. 15'780.00 eine neue Holzheizung und einen neuen Boiler\neinbauen liess und selber bezahlte.\n\naa) Die Vorinstanz bejahte einen Schenkungswillen des Erblassers, da der\nBeklagte nach seinen Aussagen in der Parteibefragung zu keinem Zeitpunkt\nfinanziell in der Lage gewesen wäre, irgendwelche notwendigen Investitionen\nzu tätigen. Hätte der Erblasser – entsprechend dem Vorbringen des Beklagten – ohne Auftrag gehandelt (Geschäftsführung ohne Auftrag), hätte der Beklagte die (unbeglichene) Forderung zur Ausgleichung bringen müssen, da die\nVerjährung nach Art. 127 OR noch nicht eingetreten sei (angef. Urteil, E. 3a\nS. 6 f.).\n\nbb) Der Beklagte hält weiter daran fest, dass er für diese Arbeiten nie einen\nAuftrag erteilt habe; ohne Wissen und Willen von ihm habe der Erblasser diese Arbeiten selber in Auftrag gegeben. Daher liege keine Schenkung seitens\ndes Erblassers vor, sondern vielmehr eine unberechtigte Geschäftsführung\nohne Auftrag, da die Arbeiten weder dringlich noch geboten gewesen seien.\nAuch sei der Erblasser bösgläubig gewesen, da er gewusst habe, dass das\nGebäude im Eigentum des Beklagten gestanden sei. Allfällige Ersatzan-\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nsprüche auf diese aufgedrängte Bereicherung seien verjährt, weil nicht Art.\n127, sondern Art. 60 OR zur Anwendung gelange. Es sei unbestritten, dass\nder Erblasser seine Ansprüche unabsichtlich habe verjähren lassen, weshalb\neine Begünstigungsabsicht nicht möglich sei. Zudem rügt der Beklagte die\nHöhe des Ausgleichungsbetrags von Fr. 15'780.00; auszugleichen sei der\nRealwert im Todeszeitpunkt des Erblassers, mithin jener vom 20. Juni 2007\n(act. 1, S. 14 f. lit. B).\n\nDie Kläger entgegnen, der Beklagte sei offensichtlich mittellos gewesen, weshalb etwas anderes als eine Schenkung seitens des Erblassers gar nicht infrage komme. Die Kläger hätten die betreffenden beklagtischen Ausführungen\nbestritten und nichts verjähren lassen. Die Heizung sei anfangs 2007 eingebaut worden, der Erblasser habe am 5. Januar und 2. Februar 2007 Zahlungen getätigt. Der Erblasser sei am 20. Juli 2007 gestorben. Damit sei eine\nWertdifferenz zu verneinen. Zudem bringe der Beklagte die Wertdifferenz\nerstmals im Berufungsverfahren und somit verspätet vor (act. 7, S. 51 f.).\n\n"}