{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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In den folgenden Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem\nAmt war die Rede davon, dass ein verheirateter Sohn des Beklagten mit zwei\nKindern voraussichtlich nach Hause kommen und die Liegenschaft bewirtschaften werde (KB 8, Aktennotiz des Meliorationsamtes des Kantons Schwyz\nbetr. die Besichtigung vom 12. Januar 1989). Für die Übernahme der beiden\nGrundstücke muss somit ursprünglich einer der Kläger vorgesehen gewesen\nsein, da der Beklagte damals noch kein Kind hatte. Dieser Sohn des Erblassers und noch zwei weitere Söhne (Kläger Ziff. 1, 4 und 5) wollten – nach ihren eigenen Aussagen – das Angebot des Vaters zur Übernahme der Pacht\nder beiden Grundstücke nicht annehmen, da es mit der Auflage verbunden\ngewesen wäre, dass auf den Beklagten geschaut werden müsse (Vi-act. 62,\nFragen 30-33 und 347 f.). In der erwähnten Aktennotiz wurde ebenfalls festgehalten, dass das Gadenhaus in einem sehr schlechten Zustand gewesen\nsei und sich nicht mehr zu sanieren lohne. Einer weiteren Aktennotiz betreffend die Besprechung vom 16. Mai 1989 (KB 8) kann entnommen werden,\ndass Stall und Jauchegrube dringend saniert oder neu gebaut werden sollten.\nDanach wurde das Sanierungsprojekt indessen nicht mehr weiterverfolgt,\nsondern per 31. Dezember 1992 sistiert, nachdem der Gesuchsteller der Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht nachgekommen war\n(KB 8 und 9). Entweder glaubte der Erblasser bereits damals nicht an eine\nExistenz sichernde Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebs oder es fehlten ihm die Mittel dazu, ansonsten davon auszugehen ist, dass er eine umfassende Sanierung vorgenommen hätte. Im Jahre 1998 wäre denn auch die\nHaltung von Tieren über 300 kg im Gebäude Nr. X, also in der Scheune (vgl.\nVi-act. 97, S. 13), ohne geeignete Massnahmen nicht mehr möglich gewesen\n(Vi-act. 113, S. 8). Der Beklagte führte zudem selbst aus, dass ihm wegen\nNichteinhaltens gewisser Tier- und Gewässerschutzvorschriften die Direktzah-\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nlungen für das Jahr 2000 gekürzt worden seien, und die Verpachtung des Hofes im Jahre 2000 wegen der anstehenden, hohen Investitionen von ca.\nFr. 100'000.00 erfolgt sei, da er einen „neuen Jauchekasten und alles“ hätte\nmachen müssen (act. 62, Fragen 274 f. und 460 f.).\n\nbbb) Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass der Erblasser im Zeitpunkt\ndes Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 selber nicht an eine Selbstbewirtschaftung der Kaufobjekte durch den Beklagten i.S.v. Art. 9 BGBB\nglaubte. Trotzdem wurde eine gegenteilige Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen (vgl. KB 6, S. 9 Ziff. 8.2), um eine Anrechnung der landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert zu ermöglichen (Art. 17 Abs. 1 BGBB).\nDaraus folgernd wurde zudem festgehalten, es entfalle das Vorkaufsrecht der\nVerwandten gemäss Art. 42 ff. BGBB, wobei der Erblasser im Falle der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung des Beklagten auf ein vertragliches Rückkaufsrecht verzichtete (KB 6, S. 9 Ziff. 8.4). Nach den Angaben beider Parteien haben die Geschwister des Beklagten vom betreffenden Kaufvertrag im\ndamaligen Zeitpunkt nichts gewusst, sondern davon im Amtsblatt erfahren (Viact. 62, Fragen 138-141 und 143; act. 7, S. 45).\n\nDer Preis für die beiden Grundstücke wurde im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998\nauf lediglich Fr. 94'100.00 festgesetzt und zur Hauptsache durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei\nder Bank Y von Fr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die\nEinräumung eines Wohn- und Nutzniessungsrechts zugunsten des Erblassers\ngetilgt (KB 6, S. 6 f.). Der für die Einräumung des Wohn- und Nutzniessungsrechts eingesetzte Betrag von Fr. 4'760.00 ist so unrealistisch gering, dass\ndaraus geschlossen werden muss, der Erblasser habe den Kaufpreis bewusst\nzu tief halten wollen. Bestätigt wird dies durch das Gerichtsgutachten vom\n22. April 2010, worin für das Wohnrecht ein Kapitalwert von Fr. 36'000.00 und\nfür das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus ein solcher von Fr. 78'000.00,\ninsgesamt somit Fr. 114'000.00 errechnet wurde (Vi-act. 97, S. 42-44). Es\nwurde ein viel zu tiefer Preis vereinbart, weil dem Beklagten zum Kauf die finanziellen Mittel fehlten, was der Erblasser gewusst haben muss. Daran vermag nichts zu ändern, dass mit dem Kaufvertrag ebenfalls sämtliche Lidlohn-\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nansprüche des Beklagten abgegolten sein sollten (KB 6, S. 8 Ziff. 7.5), zumal\ndie Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010 und das\nErgänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 diese Ansprüche auf bloss\nFr. 38'000.00 festsetzte (Vi-act. 97, S. 48; Vi-act. 113, S. 28 Ziff. 8.1). Ebenfalls mangels ausreichender Geldmittel des Beklagten wurde das lebende und\ntote Inventar nicht in den Kaufvertrag aufgenommen, sondern lediglich festgehalten, ein solcher Kauf werde unabhängig und ausserhalb dieses Vertrags\nerfolgen (KB 6, S. 8 Ziff. 7.4). Allerdings hat der Erblasser dem Beklagten das\ngenannte Inventar nach Abschluss des Kaufvertrags unbestrittenermassen nie\nverkauft, was wegen der schlechten finanziellen Situation des Beklagten dem\nErblasser schon im Zeitpunkt des Kauvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998\nklar gewesen sein muss.\n\n"}