{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:24", "Checksum": "1b08eadd65271072835472f996eb22c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht\n\nZwar trifft zu, dass nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters der Verkehrswert nicht dem Maximalpreis i.S.v. Art. 66 BGBB entspricht und Letzterer\nvon der zuständigen kantonalen Stelle, für den Kanton Schwyz also vom Amt\nfür Landwirtschaft, festgelegt wird (Vi-act. 113, S. 22). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (act. 1, S. 13 Ziff. 10a) ist Art. 66 BGBB vorliegend aber\ngar nicht anwendbar, wonach der Erwerbspreis als übersetzt gilt, wenn er die\nPreise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der\nbetreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent\nübersteigt. Denn der Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken bedarf ausnahmsweise insbesondere dann keiner Bewilligung, wenn\ndieses wie vorliegend von einem Nachkommen des Veräusserers erworben\nwird (Art. 62 lit. b BGBB; vgl. auch KB 6, S. 8 Ziff. 8.1). Ist für den Erwerb der\nbeiden landwirtschaftlichen Grundstücke durch den Beklagten eine Bewilligung nicht erforderlich, hat weder das Amt für Landwirtschaft des Kantons\nSchwyz noch eine andere Behörde zu prüfen, ob der Erwerbspreis i.S.v.\nArt. 66 BGBB als übersetzt gilt oder nicht. Vielmehr hat der Zivilrichter auf den\nVerkehrswert abzustellen. Daran vermag auch die vom Beklagten zitierte Literatur nichts zu ändern (Studer, in Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht,\n2011, Anhang BGBB, N 6 zu Art. 17 BGBB), da diese auf Art. 66 BGBB Bezug\nnimmt, welche Bestimmung vorliegend eben nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz hat deshalb zureffend den Verkehrswert feststellen lassen, indem sie\ndiesbezüglich ein Gutachten angeordnet hat. Dass kein Grund besteht, vom\nvom Gerichtsexperten ermittelten Verkehrswert abzuweichen, hat die Vorinstanz bereits ausführlich begründet. Auf deren Ausführungen kann verwiesen\nwerden (vgl. § 45 Abs. 5 JV; angef. Urteil, S. 14 f.), zumal der Beklagte für den\nvorliegenden Fall, dass der Verkehrswert nicht vom Amt für Landwirtschaft,\nsondern vom Zivilrichter zu ermitteln ist, die Höhe des vom Gerichtsexperten\nermittelten Verkehrswerts mit Ausnahme des nachfolgenden Vorbringens\nnicht infrage stellt (vgl. act. 1, S. 13 Ziff. 10).\n\nDer Beklagte bemerkt zutreffend, dass nach Art. 630 Abs. 1 ZGB die Ausgleichung nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges zu erfolgen\nhat, in casu also zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers vom 20. Juli\n2007. Dies hat die Vorinstanz übersehen, da für diesen Zeitpunkt keine Ver-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nkehrswertschätzung der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke vorliegt.\nStattdessen hat die Vorinstanz den vom Gerichtsgutachter im Gutachten vom\n22. April 2010 festgestellten aktuellen Verkehrswert von Fr. 644'000.00 (Viact. 97, S. 38) herangezogen. Trotzdem kann der Vorinstanz kein relevanter\nVerstoss gegen Art. 630 ZGB vorgeworfen werden. Denn der gleiche Gutachter berechnete für den Zeitpunkt des Verkaufs der beiden landwirtschaftlichen\nGrundstücke im Jahre 1998 noch einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 (Viact. 97, S. 37 sowie Vi-act. 113, S. 23 f.). Hat somit der Verkehrswert in der\nZeit von 1998 bis 2010 um fast Fr. 35'000.00 abgenommen, ist unwahrscheinlich, dass der Verkehrswert im Jahre 2007 tiefer war, als im Jahre 2010.\n\nccc) Die Vorinstanz führte weiter aus, da im Jahre 1998 der Anrechnungswert\nFr. 203'340.00 und der Verkehrswert Fr. 678'912.00 betragen hätten, resultiere daraus ein Schenkungsanteil von 70.05%, weshalb für das Jahr 2010\nsich der Schenkungsbetrag auf Fr. 451'122.00 belaufe (70.05% von\nFr. 644'000.00; angef. Urteil, E. 4d S. 16 unten und S. 17 oben).\n\nNach dem Gesagten gereicht dem Beklagten der Umstand, dass die Vorinstanz den Wert des Jahres 1998 mit demjenigen des Jahres 2010 bzw. nicht\nmit jenem des Jahres 2007 verglichen hat, nicht zum Nachteil. Insoweit fehlt\ndem Beklagten für die Anordnung einer gutachterlichen Verkehrswertschätzung zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers vom 20. Juli 2007 ein\nschutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Da zwischen dem\n1998 tatsächlich bezahlten Kaufpreis von Fr. 203'340.00 (Ertragswert) und\ndem effektiven Wert im Jahre 2010 von Fr. 644'000.00 ein erhebliches Missverhältnis besteht, ist der Schenkungsanteil von Fr. 451'122.00 vom Beklagten\nauszugleichen, falls seitens des Erblassers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 ein Zuwendungswille bestand bzw. für ihn damals dieses grobe Missverhältnis zumindest erkennbar gewesen wäre, was\nnachfolgend zu prüfen ist. Denn der Erblasser hat den Beklagten von der\nAusgleichung nicht entbunden.\n\ndd) aaa) Im Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Grundstücke an den Beklagten vom 19. Mai 1998 mussten dem Erblasser die tiefe Schulbildung, die feh-\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nlende Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausbildung, Weiterbildung und zur Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebs, die Alkoholprobleme und die damit\neinhergehende Arbeitsbeeinträchtigung des Beklagten zweifellos bekannt gewesen sein (vgl. E. 3a/cc vorne).\n\n"}