{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht\n\nbb) Gesetzliche Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung\nzu bringen, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren\nErbanteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl.\nzugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil\nverfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 ZGB). Die Ausgleichungspflicht der Nachkommen ist deshalb zu vermuten und sie haben auszugleichen, wenn eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Ausgleichung oder\nauch nur der entsprechende Wille des Erblassers fehlt (Eitel, Berner Kommentar, 2004, N 7 zu Art. 626 ZGB; Forni/Piatti, in Honsell/Vogt/Geiser, Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch II, 2011, N 5 zu Art. 626 ZGB). Art. 626 Abs. 2\nZGB regelt Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, dem Empfänger die wirtschaftliche Existenz begründen, erweitern oder sichern zu helfen (Forni/Piatti,\na.a.O., N 14 zu Art. 626 ZGB; Piotet, SPR IV/1, S. 306 f.).\n\nGemischte Schenkungen werden oft zwischen Erblasser und Nachkommen\ngetätigt und unterstehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\ngrundsätzlich der Ausgleichung (Eitel, a.a.O., N 112 zu Art. 626 ZGB). Eine\ngemischte Schenkung liegt vor, wenn bei Vertragsschluss der Gegenstand,\nder vertraglich mit einer Gegenleistung ausgetauscht wird, diese an Wert\nübersteigt (objektives Element) und wenn die Parteien es wissen und auf diese Weise eine Zuwendung für die begünstigte Partei vereinbaren (subjektives\nElement) (Pra 80 [1991] Nr. 159 = BGE 116 II 667 ff. E. 3b/aa S. 674). Bei\neiner gemischten Schenkung müssen die Parteien den Preis bewusst unter\ndem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem\nKäufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 126 III 171 E. 3a S. 173;\nBGer, Urteil vom 11. Februar 2001, 5A_587/2010 E. 3.1). Der Unterschied\nzwischen Leistung und Gegenleistung darf nicht geringfügig sein (Forni/Piatti,\na.a.O., N 9 zu Art. 626 ZGB). Gemäss bisheriger Rechtsprechung muss der\nErblasser zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben; blosse Erkennbarkeit\ngenügt nicht. Da an dieser Rechtsprechung von namhaften Autoren Kritik\ngeübt wurde (vgl. etwa Eitel, a.a.O., N 117 ff. zu Art. 626 ZGB), hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar die Frage aufgeworfen, ob\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nan der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den Parteien in subjektiver\nHinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein müsse, oder ob eine\nsolche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was\nbei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten\nwäre. Es hat die Frage allerdings offengelassen (vgl. BGE 126 III 171 E. 3b\nS. 174-176; BGer, Urteil vom 11. Februar 2011, 5A_587/2010 E. 3.1-3.3). Je\ngrösser die Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und vertraglich festgelegtem Preis, umso wahrscheinlicher ist das Wissen des Erblassers um die\nDifferenz (ZR 110 Nr. 31). Massgebend ist das Wissen und Wollen des Erblassers als Verkäufer und nicht dasjenige des Beklagten als Käufer (vgl. BGer,\nUrteil vom 11. Februar 2011, 5A_587/2010 E. 3.4).\n\ncc) Die mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden\nGrundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung\ni.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Es stellt sich die Frage, ob der Beklagte diese inwieweit auszugleichen hat.\n\naaa) Die Übertragung der beiden Grundstücke erfolgte zum Preis von\nFr. 94'100.00. Dieser Preis wurde getilgt durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von\nFr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung\neines Wohn- und Nutzniessungsrechts zugunsten des Erblassers (KB 6, S. 6\nf.). Der Gerichtsgutachter hat für das Wohnrecht einen Kapitalwert von\nFr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus einen solchen\nvon Fr. 78'000.00 errechnet, welche Werte unbestritten sind. Der effektive\nKaufpreis hat deshalb Fr. 203'340.00 betragen (Fr. 94'100.00 ./. Fr. 4'760.00 +\nFr. 36'000.00 + Fr. 78'000.00).\n\nbbb) Der Gerichtsgutachter hat für die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 für das Jahr 1998 und einen solchen von Fr. 644'000.00 für das Jahr 2010 berechnet (Vi-act. 97, S. 37 f. und\nVi-act. 113, S. 23 f.).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}