{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Vermögenssteuerwert habe sich damals auf Fr. 86'600.00 belaufen und der effektive\nKaufpreis (inkl. Kapitalwert, Wohn- und Nutzniessungsrecht sowie Lidlohn)\nhabe immerhin ca. Fr. 200'000.00 betragen, wobei bekannt gewesen sei, dass\nkünftig Investitionen anstehen würden. Die Kaufvertragsparteien seien von der\nSelbstbewirtschafterqualität des Beklagten überzeugt gewesen. Daher sei das\ndem Erblasser eingeräumte Wohn- und Nutzniessungsrecht nur zum Teil auf\nden Kaufpreis angerechnet worden, was bei einer Schenkung kaum geschehen wäre. Diesfalls hätte aber der Erblasser den Beklagten von der Ausgleichungspflicht befreit, was nicht geschehen sei, weil die Kaufvertragsparteien\neben vom Vorliegen eines „wahren“ Preises überzeugt gewesen seien. Ebenfalls die Vertragsbestimmungen gemäss Ziffer 7.4 (der Beklagte habe das\nlandwirtschaftliche lebende und tote Inventar ebenfalls kaufen müssen), 8.1\n(Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes) und 8.2 (der Beklagte übernehme dieses landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v.\nArt. 9 BGBB und erfülle die betr. Voraussetzungen) dokumentierten, dass sich\ndie Parteien des Kaufvertrags einer gemischten Schenkung nicht bewusst\ngewesen seien. Es sei unerfindlich, weshalb es für den Erblasser und den\nBeklagten erkennbar gewesen sein soll, dass der „wahre“ Preis viel höher sein\nmüsse (act. 1, S. 9-11 Ziff. 5 f.). Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses,\nworauf die Vorinstanz abgestellt habe, genüge nicht für die Annahme der Zuwendungsabsicht. Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben müssen, was nicht zutreffe (act. 1, S. 11 Ziff. 7).\nDass der Erblasser – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – das\nMissverhältnis tatsächlich erkannt habe, stelle auch eine unzulässig antizipierte Beweiswürdigung dar, da die Vorinstanz nur eine Parteibefragung durchgeführt bzw. die offerierten Zeugenbefragungen (Ehefrau des Beklagten sowie\nder Mieter des Gadenhauses) nicht abgenommen habe (act. 1, S. 12 Ziff. 8).\n\nDie Kläger halten indessen dafür, der Erblasser habe gegenüber dem Beklagten einen ausgesprochenen Zuwendungswillen gehabt, da er dessen Unfähigkeit für eine Selbstbewirtschaftung gekannt habe und diesem ein Zuhause\nhabe organisieren wollen. Darum habe der Erblasser vorher verschiedene\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nKläger gefragt, ob sie den Landwirtschaftsbetrieb übernehmen wollten, jedoch\nunter der Auflage, zum Beklagten zu schauen. Der Beklagte sei anlässlich der\nHofübergabe von gar nichts ausgegangen, da er hiefür nicht fähig gewesen\nsei. Der Landwirtschaftsbetrieb sei spätestens seit 1989 sanierungsbedürftig\ngewesen, was der Erblasser und der Beklagte gewusst hätten, doch sei bis\n1998 nichts gemacht worden. Der Erblasser habe sich nicht getraut, die Kläger über die „Hofübergabe“ an den Beklagten zu unterrichten, was das\nschlechte Gewissen des Erblassers dokumentiere. Spätestens zum Zeitpunkt\nder „Hofübernahme“ im Jahre 1998 hätte der Beklagte das Inventar kaufen\nmüssen, was aber nie erfolgt sei. Über den Inhalt des „Hofübergabevertrags“\nhätten die Vertragsparteien nie gesprochen. Der Beklagte habe nicht gewusst,\nworum es wirklich gegangen und worauf es bei der Selbstbewirtschaftung angekommen sei. Der Erblasser habe die offensichtliche Unfähigkeit des Beklagten gekannt. Er habe gewusst, dass der Landwirtschaftsbetrieb keine Existenz\nmehr dargestellt habe bzw. sanierungsbedürftig gewesen sei, und er dem Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe im Rechtssinne habe übergeben\nkönnen. Dem Erblasser sei das krasse Missverhältnis zwischen Übergabepreis (Ertragswert) und dem effektiven Übergabewert (Verkehrswert) bekannt\ngewesen, zumal er das Haus im Jahre 1974 selbst gebaut habe. Zumindest\nwäre es für den Erblasser erkennbar gewesen. Für den Umstand, ob der Erblasser dieses Missverhältnis gekannt habe oder nicht, habe der Beklagte bisher weder seine Ehefrau noch den Mieter als Zeugen offeriert, weshalb er\ndamit nicht gehört werden könne. Zudem habe die Ehefrau des Beklagten ein\nInteresse am Ausgang des Prozesses, da sie die beiden Grundstücke dem\nBeklagten ohne Gegenwert zu Eigentum abgenommen habe. Der Erbteilungsrichter müsse den Maximalpreis i.S.v. Art. 66 BGBB nicht feststellen lassen,\nda dieser Preis in der erbrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht gelte, weil\neine Eigentumsübertragung im Rahmen einer Erbteilung keiner Bewilligung\nbedürfe (Art. 62 lit. a BGBB). Zudem werde dieser Einwand erstmals im Berufungsverfahren und somit rechtsmissbräuchlich vorgetragen. Gleiches gelte\nfür den falschen bzw. vernachlässigbaren Einwand bezüglich des Bewertungszeitpunktes. Der Beklagte hätte diese Einwände bereits im Rahmen der\nGutachterfrage einbringen müssen (act. 7, S. 43-51 oben).\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}