{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Infolgedessen können ihm die beiden\nGrundstücke nicht zum Ertragswert angerechnet werden. Folglich ist irrelevant, von wem – von der zuständigen Verwaltungsbehörde (Art. 87 BGBB),\nwie vom Beklagten beantragt (act. 1, S. 9 Ziff. 3c), oder vom Gerichtsexperten\n– der Ertragswert ermittelt werden müsste. Massgebend ist allein der Verkehrswert. Allerdings hätte sowieso kein neues Schätzungsverfahren eingeleitet werden müssen, da die bereits im Recht liegende Ertragswertberechnung\ngemäss Art. 87 Abs. 2 BGBB der zuständigen Verwaltungsbehörde hätte zur\nGenehmigung unterbreitet werden können.\n\nb) Die Vorinstanz führte aus, gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 habe\nder Kaufpreis Fr. 94'100.00 betragen und sei durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von\nFr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung\neines Wohn- und Nutzniessungsrechts getilgt worden. Eine Entbindung von\nder Ausgleichungspflicht sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden\n(KB 6). Der Gerichtsgutachter habe für das Wohnrecht einen Kapitalwert von\nFr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus einen solchen\nvon Fr. 78'000.00 errechnet. Die Parteien hätten diese Berechnungen anerkannt. Der effektive Kaufpreis habe somit Fr. 203'340.00 betragen\n(Fr. 94'100.00 ./. Fr. 4'760.00 + Fr. 36'000.00 + Fr. 78'000.00). Demgegenüber\nhabe der Gerichtsexperte für den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Jahre 1998 einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 errechnet. Die Differenz von\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nFr. 475'572.00 stelle ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung dar (angef. Urteil, E. 4d S. 14 f.).\n\nEine nach Art. 626 Abs. 2 ZGB auszugleichende Zuwendung sei zu bejahen,\nwenn neben diesem genannten objektiven Kriterium zusätzlich in subjektiver\nHinsicht ein Zuwendungswille in diesem Sinne vorliege, dass die Parteien den\nPreis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes angesetzt hätten, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen. Eine\nsolche Zuwendung sei schon dann anzunehmen, wenn für die Parteien ein\nvorhandenes Missverhältnis erkennbar gewesen sei, was zutreffe, wenn das\nMissverhältnis wie in casu erheblich sei. Darüber hinaus ergebe sich der\nSchenkungswille des Erblassers aus den gesamten Umständen: Mitte der\nAchtzigerjahre habe der Kläger Ziff. 1 die vom Erblasser ihm angebotene\nPacht der beiden Grundstücke abgelehnt, da er nach dem Willen des Erblassers auch den Beklagten auf dem Hof hätte beherbergen müssen. Später hätten neben dem Kläger Ziff. 1 auch noch die Kläger Ziff. 4 und 5 Interesse an\nder Hofübernahme bekundet. Die Parteien wüssten nicht, weshalb sich der\nErblasser für den Beklagten entschieden habe. Der Beklagte wisse nicht, wie\nder Kaufpreis festgesetzt worden sei. Der Erblasser habe gewusst, dass der\nBeklagte schulisch schlecht gebildet und nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, den Betrieb ohne Hilfe anderer Familienangehöriger\nnicht führen könne, die Anforderungen eines Selbstbewirtschafters nicht erfülle bzw. auch nie je werde erfüllen können und Alkoholprobleme habe. Trotzdem habe der Beklagte den Kaufvertrag unterzeichnet, worin er das Gegenteil\nbestätigt habe. Der Erblasser habe deshalb aus Sorge um die Zukunft des\nBeklagten oder auf Druck des Beklagten diesem die Grundstücke verkauft. Da\nder Erblasser die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gekannt habe, sei\nder Kaufpreis in der Höhe der bestehenden Hypothekarschulden und eines\nWohn- und Nutzniessungsrechts festgesetzt worden. Insoweit sei ein Zuwendungswille der Parteien zu bejahen (angef. Urteil, E. 4d S. 15 f.).\n\naa) Der Beklagte wendet ein, dem Erblasser wie auch dem Beklagten habe\nes am 19. Mai 1998 an einem Zuwendungswillen gefehlt. Sie hätten nie über\neinen Preis gesprochen bzw. keine Vorstellungen über den Preis gehabt bzw.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}