{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Der Vater\nhabe den anderen Kindern nichts von der Pachtübergabe erzählt (Vi-act. 62,\nFragen 21, 24, 29), was von den Klägern bestätigt wird (Vi-act. 62, Fragen 37,\n40, 41, 43, 45 f., 48 und 50); der Kläger Ziff. 1 habe von der Pachtübernahme\ndes Beklagten im Jahre 1992 in der Zeitung erfahren und von anderen davon\ngehört (Vi-act. 62, Fragen 36). Der Beklagte habe während der sechsjährigen\nPachtzeit eigentlich keinen Gewinn erzielt und einfach vom Minimum gelebt.\nInvestitionen seien keine getätigt worden mit Ausnahme eines neuen Daches\nbeim Stall. Die Ausgaben könne er nicht beziffern (Vi-act. 62, Fragen 144-149,\n269-273). Aus den Aussagen des Beklagten geht zudem hervor, dass er selber nicht in der Lage war, eine Buchhaltung zu führen. Die rudimentäre Buchhaltung ist entweder vom Vater (vgl. Steuererklärung 1995/96, BB 9) oder von\nseiner Ehefrau (vgl. Steuererklärung 1997/98 und 1999/2000, BB 10 und 11)\nausgefertigt worden (vgl. Vi-act. 62, Fragen 150-164). Ebenso ist unbestritten,\ndass der Beklagte während der Pachtzeit keinen Pachtzins bezahlt hat (Viact. 62, Fragen 68 f.). Zudem hat der Beklagte seit dem Beginn der behaupteten Pachtzeit keine neuen strategischen Entscheide getroffen. Denn nach\nseinen Angaben habe er im Vergleich zu seinem Vater nicht nur zwei bis drei,\nsondern sechs bis sieben Kühe gehabt, die Art der Bewirtschaftung sei aber\ngleich geblieben (Vi-act. 62, Fragen 94 f.). Der Viehbestand hat sich in der\nZeit zwischen 1995 bis 2000 nicht wesentlich geändert, mit Ausnahme, dass\nmit der Zeit vier bis fünf Legehennen zugekauft wurden und im Jahre 2000 ein\nZiegenbock vorhanden war (Vi-act. 48).\n\nDie Übergabe des Hofes erfolgte mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998. Diese\nsei, so der Beklagte, von seinem Vater ausgegangen. Er wisse nicht, wie der\nKaufpreis zustande gekommen bzw. festgelegt worden sei; er habe dazu\nnichts zu sagen gehabt, keine Fragen gestellt und einfach so unterschrieben,\nwie es vorbereitet gewesen sei. Er habe nie berechnet, wie viel er finanzieren\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nkönne, um nachher noch existieren zu können (Vi-act. 62, Fragen 117 f., 120-\n128 und 130). Der Beklagte konnte also nicht nachvollziehen, was das BGBB\nund eine Selbstbewirtschaftung i.S.v. Art. 9 BGBB bedeutet, obwohl im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 (KB 6, S. 8 f. Ziff. 8 und 8.2) ausgeführt wurde, dass\ndie Parteien von der Urkundsperson auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht hingewiesen worden seien, namentlich darauf, dass der Käufer das Kaufobjekt bildende landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB übernimmt und dass er die Voraussetzungen dazu\nerfüllt (Vi-act. 62, Fragen 185-191). Aus der Befragung des Beklagten ergibt\nsich zudem, dass dieser einen nicht bestehenden schriftlichen Pachtvertrag\nmit dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 verwechselt hat (vgl. Vi-act. 62,\nFragen 51-59). Ebenso wenig hat der Beklagte, entgegen seinen anfänglichen\nAussagen (vgl. Vi-act. 62, Fragen 75 f.), nach der Hofübernahme sämtliche\nHypothekarzinsen bezahlt, da ein Teil unbestrittenermassen vom Erblasser\nbeglichen wurde (Vi-act. 62, Fragen 77 ff. sowie E. 3c hinten). Entgegen der\nAnkündigung im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 (KB 6, S. 8 Ziff. 7.4) hat der\nBeklagte zu keiner Zeit das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar unabhängig und ausserhalb des Kaufvertrags gekauft. Wer aber auf eigenes\nRisiko einen Landwirtschaftsbetrieb übernehmen und führen will, erwirbt gewöhnlich ebenfalls das dazu gehörende tote und lebende Inventar.\n\nNach dem Gesagten fehlt es am Nachweis, dass der Beklagte und seine Ehefrau fähig waren, die zur Leitung eines Betriebs notwendigen Entscheidungen\nselbst zu fällen. Der Beklagte selbst sagte denn auch aus, die wichtigsten\nEntscheidungen im Landwirtschaftsbetrieb seien bis zum Schluss nicht allein\nvon seinem Vater, sondern auch von ihm getroffen worden (Vi-act. 62, Fragen\n469-474). Vielmehr ist daraus zu schliessen, dass der Erblasser auch nach\nder „formellen Übergabe der Pacht“ an den Beklagten im Jahre 1992 den\nLandwirtschaftsbetrieb geführt hat. Dass der Beklagte zur Leitung eines landwirtschaftlichen Gewerbes weder fähig noch willens war, ergibt sich überdies\naus dem Umstand, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bereits im Mai\n2000 an M.________ verpachtet hat (vgl. Vi-act. 48/7 und 48/17), als der Erblasser immer weniger in der Lage war, seinem Sohn beizustehen, zumal die\nEhefrau des Beklagten schon per 1. April 1998 von N.________ in die Ge-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nmeinde O.________ gezogen war (Vi-act. 46/2; Vi-act. 62, Frage 429). Dafür\nspricht ebenfalls der Umstand, dass der Beklagte seit dem Jahre 2002 nicht\nmehr erwerbstätig war, Arbeitslosenentschädigung erhalten oder sich in Beschäftigungsprogrammen befunden hat (vgl. Vi-act. 55/1). Seit April 2009 ist\nder Beklagte nach seinen eigenen Angaben bei Impuls in einem Beschäftigungsprogramm, wo er in der Holzproduktion Harassen und Ähnliches herstelle. Er erhalte den Lohn von der Fürsorge. Er könne sich nicht erklären, weshalb er seit 2005 keine Arbeit mehr finde. Seine Ehefrau sei arbeitslos, sei\nimmer auf der Suche nach Arbeit (Vi-act. 62, Fragen 2-5, 436-443).\n\n"}