{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Oktober\n2009 aus, er habe in der Primarschule zwei bis drei Mal eine Klasse wiederholen müssen und anschliessend während zwei Jahren die Werkschule besucht.\nNach der obligatorischen Schulzeit habe er wegen fehlenden Interesses keine\nLehre gemacht bzw. keinen Beruf erlernt und habe einfach beim Vater zu\nHause sein wollen (Vi-act. 62, Fragen 1, 192-199, 218 und 407 f.). Er ist der\nAnsicht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auch ohne jegliche Berufsbildung auf Dauer geführt werden könne, falls ein sechswöchiger Kurs besucht\nwürde. Allerdings habe er keinen solchen Kurs absolviert. Er sei nie in der\nlandwirtschaftlichen Schule gewesen oder habe zwischenzeitlich landwirtschaftliche Kurse absolviert, da seine Ehefrau jetzt Kurse absolviere, einen\nKurs für Kleintierhaltung. Ebenso wenig hat der Beklagte eine Weiterbildung\nfür Buchhaltung besucht (Vi-act. 62, Fragen 219-226 und 231). Seine Ehefrau,\nso der Beklagte, habe in T.________ irgendeine pädagogische Ausbildung\ngemacht, eine Bäuerinnenschule habe sie nicht besucht (Vi-act. 62, Fragen\n247-253). Dem Beklagten und seiner Ehefrau fehlt somit die Ausbildung, um\nohne Hilfe weiterer Familienangehöriger einen Landwirtschaftsbetrieb\nselbständig zu führen.\n\nbbb) Zwar hat der Beklagte nach seinen weiteren Aussagen auch von November 1986 bis zum Pachtantritt im Jahre 1992 auf dem Bauernhof seines Vaters\ngearbeitet, d.h. Kühe gemolken, Mist angelegt, geheut etc., und zwar zusammen mit seinem Vater. Er wisse nicht, wie viele Stunden er täglich gearbeitet\nhabe. Er und sein Vater hätten zeitlich etwa gleich viel gearbeitet, wobei er die\nstrengeren Arbeiten erledigt habe (Vi-act. 62, Fragen 6, 7, 9-14). Nach der\nPachtübergabe im Jahre 1992 habe sein Vater weiterhin auf dem Hof mitgeholfen, aber zeitlich weniger als vorher (vgl. Vi-act. 62, Fragen 101-114). Seine Ehefrau habe seit 1991 auf dem Hof gewohnt und von Beginn weg mitgearbeitet. Sie habe alles gemacht, nämlich geheut, Haushalt, Wäsche und im\nStall gearbeitet, gemistet habe sie nicht so viel (Vi-act. 62, Fragen 232-243).\n\nIndessen ist fraglich, ob der Beklagte tatsächlich so viel gearbeitet hat, wie\nvon ihm behauptet. Denn zum einen steht aufgrund der Parteiaussagen fest,\ndass es der Erblasser war, der auch nach der Hofveräusserung vorwiegend\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nfrühmorgens im Stall gemolken hat, da der Beklagte oft erst um 09.00 Uhr\naufgestanden ist. Im Übrigen hat der Erblasser Holzarbeiten verrichtet (vgl. Viact. 62, Fragen 318-320, 324-326, 331-335). Zum anderen gestand der Beklagte ein, manchmal trinke er schon zu viel, aber nicht so, dass er jeden Tag\nbetrunken wäre. Er nehme seit ein paar Monaten Antabus. Dies sei nicht die\nerste Entziehungskur; vorher sei er einmal während drei Monaten in der Klinik\nin U.________ gewesen, welche Kur sechs bis sieben Monate Wirkungen\ngezeitigt habe (Vi-act. 62, Fragen 254-262). Der Beklagte bestätigte die Frage\ndes klägerischen Rechtsvertreters, dass er wegen Alkoholentzugs drei Mal in\nJ.________ sowie in den Spitäler K.________ und L.________ gewesen sei\n(Vi-act. 62, Fragen 392-394). Es treffe zu, dass er sich wegen seiner Alkoholprobleme manchmal im Zimmer eingeschlossen habe. Deshalb, so der Kläger\nZiff. 3, seien er oder andere gekommen und hätten dem Vater beim Heuen\nimmer ein bisschen geholfen (Vi-act. 62, Fragen 287-290, 292, 293). Der Kläger Ziff. 5 führte aus, sein Vater habe ihn immer wieder angerufen und um\nMithilfe beim Heuen gebeten, A.________ sei zu betrunken dazu. Er habe\nausgeholfen, bis im Jahre 2000 der Beklagte die Grundstücke verpachtet habe (Vi-act. 62, Fragen 311-313). Ebenfalls der Kläger Ziff. 6 bestätigte die Alkoholprobleme des Beklagten. Dieser sei viel betrunken gewesen und es seien verbale Attacken ausgesprochen worden, was der Beklagte nicht bestritten\nhat (Vi-act. 62, Frage 315). Der Beklagte vermag nach dem Gesagten nicht\nnachzuweisen, dass er – zusammen mit seiner Ehefrau – die Feld- und\nStallarbeiten auf seinen beiden landwirtschaftlichen Grundstücken im\nWesentlichen selbst ausgeführt hat.\n\nccc) Freilich war der Beklagte in der Zeit von 1992 bis 1999, also bereits vor\ndem relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998, in\nden Bewirtschafterverzeichnissen formell als Bewirtschafter der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke aufgeführt worden (Vi-act. 48, S. 1 lit. cc; Viact. 48/9-48/16). Doch war die formelle Übergabe der Pacht an den Beklagten\nzumindest auch deshalb nötig, um nach Erreichen des Pensionsalters des\nErblassers die Direktzahlungen weiterhin zu erhalten. Der Beklagte machte\nnämlich die Zugabe, dass ebenfalls dieser Umstand Gegenstand für die\nPachtübergabe gebildet habe (Vi-act. 62, Fragen 62-65). Insoweit kann aus\nKantonsgericht Schwyz 19\n\ndem Bezug der Direktzahlungen (Vi-act. 62, Fragen 72 f.) nicht geschlossen\nwerden, der Beklagte habe den Hof ab 1992 auf eigenes Risiko bewirtschaftet.\n\n"}