{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ebenso wenig sei ausreichend, einen solchen Betrieb einfach so\nweiter bewirtschaften zu wollen, wie dies seit Jahrzehnten gehandhabt worden\nsei. Angesichts des ständigen Wandels in der Landwirtschaft und ihrer im Allgemeinen recht schwierigen Lage sowie ständiger Änderungen in den Produktionsformen und Konsumgewohnheiten müsse vom Berechtigten und seinem\nEhepartner wenigstens die Fähigkeit erwartet werden, solchen Anforderungen\neinigermassen zu genügen sowie disponieren und die notwendigen grösseren\nund kleineren Entscheidungen selbst fällen zu können (BGE 110 II 488 E. 6b\nS. 491). Im Urteil vom 8. Juni 2001 hielt das Bundesgericht fest, für die Eignung eines Übernehmers könne es entscheidend sein, ob er in der Lage sei,\nden für die Landwirtschaft notwendigen Strukturwandel zu bewältigen (BGer,\n5C.25/2001 E. 3a). Eine solche Eignung liegt in der Regel nur vor, wenn die\nbetreffende Person eine landwirtschaftliche Schule besucht hat oder, je nach\nFall, wenn er schon fachgemäss ein Grundstück oder ein Gewerbe\nbewirtschaftet hat, das mit dem zu Erwerbenden vergleichbar ist. Nur\ndemjenigen, der spätestens im Zeitpunkt, in welchem der Entscheid über die\nBewilligung getroffen werden muss, über eine Ausbildung oder hinreichende\npraktische Kenntnisse verfügt, kann eine Bewilligung zu Erwerb erteilt werden\n(Pra 2009 Nr. 97 E. 3.1; Hofer, a.a.O., N 34a zu Art. 9 BGBB). Es ist deshalb\nkein Widerspruch darin zu erblicken, dass jemand nicht als\nSelbstbewirtschafter geeignet ist, obwohl er ein Gewerbe leitet und selbst\nbewirtschaftet (Hofer, a.a.O., N 34a zu Art. 9 BGBB mit Hinweis auf BGer,\n5A.17/2006 E. 2.4.2). Bei der Beurteilung der Eignung sind ebenfalls die\nFähigkeiten des Ehepartners einzubeziehen (Hofer, a.a.O., N 35 zu Art. 9\nBGBB). Bewirtschaftet der Bewerber das Gewerbe bereits als Pächter und\nweist er nach, dass er dabei seinen Vermögensstand halten und die\nnotwendigen Investitionen tätigen konnte, ist er wohl auch für die Übernahme\ndes Eigentums geeignet, sofern nicht andere Mängel bestehen (Hofer, a.a.O.,\nN 37 zu Art. 9 BGBB). Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen und\nmoralischen Eigenschaften ist die Eignung zu verneinen, wenn nach dem\nnormalen Lauf der Dinge eine Gefährdung der ordnungsgemässen\nBewirtschaftung zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall bei\nausgesprochener Neigung zu Unfleiss, Trunksucht und verschwenderischer\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nLebensweise, und zwar auch bei genügender beruflicher Befähigung (BGE 77\nII 225 ff.). Zudem muss der Wille zur Selbstbewirtschaftung vorhanden sein.\nDies trifft dann zu, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, der Erwerber\nwerde das Gewerbe tatsächlich langfristig bewirtschaften (Hofer, a.a.O., N 44\nzu Art. 9 BGBB).\n\nDas Gewerbe persönlich leiten bedeutet, die wichtigsten betrieblichen\nEntscheide (Investitionsentscheide, strategische Entscheide über Anbaupläne\nund Zuchtprogramme, …) selber zu treffen. Auf Betrieben mit wenigen\nfamilienfremden Arbeitskräften entscheidet der Betriebsleiter grundsätzlich\nüber die Arbeitsplanung und den täglichen Einsatz der Arbeitskräfte. Auf\nkleineren Betrieben trifft der Betriebsleiter fast alle Entscheidungen selber. Er\nentscheidet insbesondere über die Art der Bodenbearbeitung, den\nSaatzeitpunkt, das Aufbieten des Lohnunternehmers für den Mähdrusch, die\nWahl der Stiere für die Besamung der Kühe, die Fütterung und den Verkauf\nder Tiere (Hofer, a.a.O., N 12 zu Art. 9 BGBB). Dies setzt entsprechende\nKenntnisse und Entscheidungskraft voraus. Der Selbstbewirtschafter trägt das\nwirtschaftliche Risiko des Betriebs. Er ist Eigentümer des Gewerbes sowie\ndes toten und lebenden Inventars. Primär hängt sein Einkommen von den\nErträgen des Betriebs ab. Der Selbstbewirtschafter tritt nach aussen als\nBetriebsleiter auf, ist verantwortlich und zeichnungsberechtigt gegenüber\nDritten wie Behörden und ist weisungsberechtigt gegenüber allen auf dem\nBetrieb arbeitenden Personen (Hofer, a.a.O., N 13-15 zu Art. 9 BGBB). Die\nTatsache, dass eine Person Direktzahlungen bezieht, kann als Indiz für deren\nSelbstbewirtschafterqualität gelten. Indessen ist die Erfüllung der Kriterien für\nDirektzahlungen nur eine Mindestanforderung. Unabhängig davon muss er die\nerwähnten Kriterien für die Selbstbewirtschaftung erfüllen (Hofer, a.a.O., N\n11g zu Art. 9 BGBB), die dann besonders hilfreich sind, wenn darüber zu\nentscheiden ist, ob der Eigentümer eines Gewerbes, der ein Grundstück\nkaufen will, wirklich Selbstbewirtschafter ist. Gleiches gilt, wenn der Käufer\neines Gewerbes dieses bereits bewirtschaftet. Erfüllt er die Anforderungen\nnicht, ist zu prüfen, ob er die Fähigkeiten und den Willen hat, das Gewerbe\nkünftig selbständig auf eigenes Risiko zu führen (Hofer, a.a.O., N 15 zu Art. 9\nBGBB).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}