{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht\n\nZwar ist im Berufungsverfahren die landwirtschaftliche Gewerbequalität der\nbeiden Grundstücke weiterhin umstritten: Die Kläger verneinen diese, der Beklagte bejaht dieselbe (vgl. act. 1, S. 5 f. Ziff. 3a; act. 7, S. 35-38). Indessen\nkann diese Frage unbeantwortet bleiben, da das Kantonsgericht – wie nachfolgend (vgl. E. 3a) zu zeigen ist – ebenfalls zur Auffassung kommt, dass wegen der fehlenden Selbstbewirtschafterqualität des Beklagten die Ausnahmebestimmung von Art. 17 BGBB nicht herangezogen werden kann mit der Folge, dass bei der Feststellung der Erbmasse nicht der Ertragswert, sondern der\nVerkehrswert der Grundstücke massgebend ist.\n\n3. a) Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt, also\nweder am Tag des Eigentumsübergangs im Jahre 1998 noch heute, die gesetzlichen Anforderungen eines Selbstbewirtschafters i.S.v. Art. 9 BGBB\n(selbständige Bearbeitung des landwirtschaftlichen Bodens und persönliche\nLeitung des landwirtschaftlichen Gewerbes) erfüllt habe bzw. erfülle. Der Beklagte sei für die Selbstbewirtschaftung nicht geeignet. Er verfüge offensichtlich nicht über die diesbezüglichen notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nAusbildungen. Ebenso wenig habe er den Tatbeweis des Selbstbewirtschafters erbringen können. Auch seit 1992/1993 sei der Betrieb vom Erblasser\nbzw. nicht vom Beklagten geleitet worden. Der Beklagte habe weder eine\nBuchhaltung geführt noch wichtige Entscheide bezüglich der Betriebsführung\ngetroffen. Obwohl der Beklagte die Direktzahlungen bezogen und keinen\nPachtzins zu entrichten gehabt habe und der Erblasser auch einen Teil der\nHypothekarschuld weiterhin selbst verzinst habe, habe der Beklagte keinen\nBetriebsgewinn erwirtschaftet. Der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen,\nInvestitionen in den Betrieb zu tätigen. Überdies sei an der moralischen Eignung des Beklagten zu zweifeln, da er ein Alkoholproblem habe. Zudem habe\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nder Beklagte die beiden Grundstücke im Jahre 2000 an eine Drittperson zur\nPacht übergeben, weshalb seither eine Selbstbewirtschaftung ohnehin nicht\nmehr habe vorliegen können (angef. Urteil, E. 4b S. 11-13).\n\naa) Der Beklagte wendet ein, dass er das Gewerbe selber bewirtschafte bzw.\nbewirtschaften wolle und dafür auch geeignet sei. Nach der obligatorischen\nSchulzeit habe er zusammen mit seinem Vater den Hof geführt und geleitet.\nAb 1992 habe er als Pächter die persönliche Leitung des Gewerbes übernommen. Er habe alle wesentlichen Entscheide getroffen und das wirtschaftliche Risiko getragen. Auch seien die Direktzahlungen ihm ausgerichtet worden. Er habe sämtliche betrieblichen Arbeiten verrichtet. Eine Selbstbewirtschaftung i.S.v. Art. 9 BGBB sei umso mehr zu bejahen, als auch die Fähigkeiten seiner Ehefrau zu berücksichtigen seien. Sie sei ausgebildete Pädagogin, habe eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und auf dem Hof mitgearbeitet. Der Beklagte habe nie zugestanden, dass die Hofübergabe erfolgt\nsei, um – zufolge Erreichens des Pensionsalters durch den Erblasser – den\nWegfall der Direktzahlungen zu verhindern. Die Unterstützung durch den Erblasser ändere nichts daran, dass der Beklagte Betriebsinhaber bzw. Selbstbewirtschafter gewesen sei. Durch die massgebliche Erhöhung des Tierbestandes sei der Betriebsalltag nach Pachtübernahme auch nicht im gleichen\nRahmen fortgesetzt worden. Der Beklagte sei in der Lage, aus dem Betriebseinkommen seinen Unterhalt und denjenigen der Familie zu finanzieren. Das\nbäuerliche Einkommen in der Schweiz betrage durchschnittlich weniger als\nFr. 50'000.00 pro Jahr. Sein Betrieb sei nur gering verschuldet. Der Beklagte\nhabe den Tatbeweis der Selbstbewirtschaftung erbracht, da er über Jahrzehnte auf dem Hof gearbeitet, dann als Pächter das Gewerbe bewirtschaftet und\nschliesslich den Hof übernommen habe. Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung spiele nur dort eine Rolle, wo die Übernahme noch nicht erfolgt sei, was\nin casu aber eben nicht zutreffe. Zudem könne ihm wegen der temporären\nAlkoholprobleme die Selbstbewirtschafterqualität nicht abgesprochen werden.\nDie Verpachtung des Betriebs ab dem Jahre 2000 ändere nichts daran, dass\ner bereits damals und somit auch im relevanten Zeitpunkt vom 19. Mai 1998\nSelbstbewirtschafter gewesen sei und den Betrieb persönlich geleitet sowie\nalle anfallenden Arbeiten hauptsächlich verrichtet habe. Der Beklagte könne\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ndaher die Übernahme des Hofes zum Ertragswert beanspruchen (act. 1, S. 6-\n9 Ziff. 3b).\n\nDie Kläger halten dagegen, der Beklagte sei nie Selbstbewirtschafter gewesen\nund habe den Tatbeweis zu keiner Zeit erbracht. Dieser sei nur formell Pächter gewesen, damit Direktzahlungen nach der Pensionierung des Erblassers\nweiter hätten fliessen können. Der Erblasser habe alle relevanten Entscheidungen im Betrieb treffen und die wesentlichen Arbeiten ausführen müssen.\nDem Beklagten habe die erforderliche Eigenschaft der Selbstbewirtschaftung\n(Wille und Fähigkeit) gefehlt. Der Beklagte sei permanent betrunken und arbeitsscheu gewesen. Ihm fehle die geringste Schulbildung. Die Vorbringen zu\nden angeblichen Fähigkeiten der Ehefrau des Beklagten seien neu, nicht zu\nhören und ebenso wenig ausgewiesen. Zudem habe sie vom 1. April 1998 bis\n28. Februar 2005 in R.________ gewohnt und dem Beklagten bei den anfallenden Arbeiten gar nicht helfen können. Als der Erblasser den Betrieb nicht\nmehr habe führen und wesentliche Arbeiten erledigen können, habe der Beklagte die Grundstücke im Jahre 2000 verpachtet (act. 7, S. 38-42).\n\n"}