{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:24", "Checksum": "1b08eadd65271072835472f996eb22c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.06.2012 ZK1 2011 34\nRegeste:\nHerabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung | Erbrecht\n\n3. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 3 sei festzustellen, dass sich der Nachlass des C.________ wie folgt zusammensetzt:\nAktiven\n\nBarmittel (zuzüglich aufgelaufenen Zins seit 20.07.2007) Fr. 31'997.00\n\nPassiven\n\nTodesfallkosten inkl. Grabunterhalt Fr. 9'644.80\nLidlohnanspruch des Beklagten Fr. 38'000.00\n\n4. Urteilsdispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und dem Beklagten die Saldi des Konto\nNr. A bei der Bank X und des Konto Nr. B bei der Bank X mitsamt aufgelaufenen\nZinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs zuzuweisen.\n5. Demgemäss seien in Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7 die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n6. Eventualiter seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an den Beklagten\nnur soweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der\nKläger gewahrt sind (wobei dem Beklagten vorgängig Frist zur Wahlerklärung\ngemäss Art. 628 Abs. 1 ZGB anzusetzen sei).\n7. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Vornahme der\nweiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (unter solidarischer Haftbarkeit).\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragt der Beklagte, es sei ihm für das Verfahren\nvor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche\nRechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ zu bewilligen.\n\nDie Kläger stellen mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2011 folgende Gegenrechtsbegehren (act. 7):\n\n1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.\n2. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 sei zu bestätigen, und\n\na. es sei den Klägern der Saldo des Konto Nr. A der Bank X zu je 1/6 und damit im Betrag von Fr. 4'504.90 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen;\nb. es sei den Klägern der Saldo des Konto Nr. B der Bank X zu je 1/6 und damit im Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zinses zu Eigentum zuzuweisen;\nc. und der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern je Fr. 74'361.20 zu bezahlen.\n3. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 1\nund 2 des angefochtenen Urteils als herabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger\nerforderlich ist, und der Beklagte sei zur Bezahlung der Pflichtteile an die Kläger\nzu verpflichten.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.\n\nDie Kläger beantragen ferner die Abweisung des beklagtischen Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege (act. 7, S. 34).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nMit Verfügung vom 5. April 2012 gewährt die Kantonsgerichtsvizepräsidentin\ndem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege\nsowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt\nDr. B.________ (act. 13);-\n\nin Erwägung:\n\n1. Zum einen ist umstritten, ob im gemäss Kaufvertrag vom 19. Mai 1998\nerfolgten Übertrag der Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B (nachfolgend: die\nbeiden Grundstücke) vom Erblasser auf den Beklagten eine gemischte\nSchenkung zu erblicken ist, wie hoch der Anteil bzw. der Betrag einer allfälligen Schenkung ausfallen würde und ob dieser vom Beklagten in welcher\nHöhe zur Ausgleichung zu bringen wäre. Zum anderen ist strittig, ob der Erblasser zu Lebzeiten dem Beklagten diverse unentgeltliche Zuwendungen zu\nwelchen Werten zukommen lassen hat und ob diese der Ausgleichung unterliegen.\n\n2. a) Es ist unbestritten, dass die vom Erblasser dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 veräusserten beiden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften sind.\n\nb) Die Parteien haben im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 festgehalten, dass\ndie beiden Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 17 Abs. 1\nBGBB bildeten und deshalb gemäss Art. 62 lit. b BGBB keiner Bewilligung\ndurch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz bedürften, dass\nder Beklagte diese Liegenschaften als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB\nübernehme und dass er die Voraussetzungen dazu erfülle (KB 6, S. 8 f. Ziff.\n8.1 und 8.2).\n\nDie Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beklagte nicht als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 17 Abs. 1 BGBB aufgefasst werden könne. Daher brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob es sich bei den beiden strittigen Grunds-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ntücken um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle. So oder anders gelange\ndie Ausnahmeregelung von Art. 17 BGBB (Ertragswertprinzip) nicht zur Anwendung und es sei bei der Feststellung der Erbmasse der Verkehrswert der\nGrundstücke massgebend. Deshalb könnten die Fragen im Zusammenhang\nmit der Ertragswertschätzung des Gerichtsexperten offengelassen werden\n(angef. Urteil, E. 4c S. 13).\n\n"}