{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Mai 1998\neine gemischte Schenkung darstellt und der Beklagte im Betrage von\nFr. 451'121.00 zur Ausgleichung verpflichtet ist.\n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom Erblasser die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen erhalten und diese mit folgenden Beträgen zur Ausgleichung\nzu bringen hat:\na) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nb) unbezahlte Pachtzinsen Fr. 27'790.00\nc) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nd) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\ne) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00\nf) unbezahltes totes Inventar Fr. 37'500.00\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n3. Es wird festgestellt, dass der gesamte Nachlass des C.________ netto\nFr. 557'859.20 (zuzüglich aufgelaufenem Zins auf dem Konto Nr. A und dem\nKonto Nr. B bei der Bank X) beträgt und dass sämtliche Parteien zu je einem\nSiebtel daran erbberechtigt sind.\n4. a) Es wird festgestellt, dass sämtlichen Parteien aus dem Nachlass des\nC.________ ein Erbanspruch von je Fr. 79'694.20 zuzüglich 1/7 Anteil an\nden aufgelaufenen Zinsen auf den bei der Bank X vorhandenen Transakti-\nons- und Sparkonten und Anlagen zuzuweisen ist.\nb) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos des\nKonto Nr. A bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 4'504.90 sowie\n1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der restliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten\nzugewiesen.\n\nc) In Anrechnung an ihren Erbanspruch wird jedem Kläger 1/6 des Saldos auf\ndem Konto Nr. B bei der Bank X und damit der Betrag von je Fr. 828.10 sowie 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins zugewiesen. Der\nrestliche 1/7 des seit dem 20. Juli 2007 aufgelaufenen Zins wird dem Beklagten zugewiesen.\n\nd) Der restliche Erbanspruch eines jeden Klägers in der Höhe von je\nFr. 74'361.20 hat der Beklagte den Klägern auszubezahlen.\n5. Die weiteren Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n6. Die Gerichtskosten von Fr. 29'010.75 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 11'010.75)\ntragen zu 90% (Fr. 26'109.65) der Beklagte und zu 10% (Fr. 2'901.10) die Kläger\nund werden – soweit diese ausreichen – von den Kostenvorschüssen der Kläger\nbezogen.\nDie Kläger haben Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 13'002.00 geleistet. Der\nBeklagte ist verpflichtet, dem Bezirksgericht Schwyz Fr. 16'008.75 und den Klägern den Betrag von Fr. 10'100.90 zu bezahlen.\n7. Der Beklagte hat die Kläger mit total Fr. 26'879.40 (inkl. Spesen und MWST)\n(90% von Fr. 28'866.00) bzw. je Fr. 4'479.90 zu entschädigen; die Kläger den\nunentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit mit\nFr. 1'646.50 (inkl. Spesen und MWST) (10% von Fr. 16'465.05) (§ 78 Abs. 1\nZPO).\n\n8. Dem Beklagten wurde die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 74 ZPO\nund unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von § 77 ZPO bewilligt.\na) Der Gerichtskostenanteil des Beklagten wird – soweit nicht vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss § 81 ZPO.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nb) Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten ist aus der Gerichtskasse\ngestützt auf § 78 Abs. 2 ZPO mit Fr. 14'818.55 (inkl. Spesen und MSWT)\n(90% von Fr. 16'465.05) zu entschädigen.\nc) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss\nZiff. 7 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten gestützt auf § 78\nAbs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'646.50 zu entschädigen.\nDer Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht im Umfang\nder Auszahlung auf die Gerichtskasse über (§ 78 Ziff. [recte: Abs.] 3 ZPO).\n9. (Rechtsmittel).\n\n10. (Zustellung).\n\nC. Gegen dieses Urteil reichte der Beklagte mit Eingabe vom 6. September\n2011 fristgerecht Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 1 sei festzustellen, dass der Kaufvertrag\nzwischen dem Erblasser und dem Beklagten über die beiden Grundstücke\nGB Nr. A und GB Nr. B vom 19. Mai 1998 keine gemischte Schenkung darstellt\nund demzufolge kein Ausgleichungstatbestand gegeben ist.\n2. In Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziff. 2 sei festzustellen, dass folgende Vorgänge nicht der Ausgleichung durch den Beklagten unterliegen:\na) vom Erblasser bezahlte Heizung und Boiler Fr. 15'780.00\nb) unbezahlte Pachtzinsen Fr. 22'790.00\nc) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nd) vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\ne) unbezahltes lebendes Inventar Fr. 35'185.00\nf) unbezahltes totes Inventar Fr. 37'500.00\n\n"}