{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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B im\nZeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe\nim Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof nicht zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte, sei festzustellen, dass der Beklagte\ngegenüber dem Nachlass einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens\nFr. 138'910.00 hat.\n\n8. Es sei der gesamte Nachlass des C.________ zu teilen und es sei dem Beklagten dessen Erbanteil zuzuweisen.\n9. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.\n10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger, eventualiter\nzulasten des Nachlasses.\n\nAuf Gesuch der Kläger vom 27. August 2009 ordnete der Einzelrichter des\nBezirksgerichts Schwyz mit Verfügung vom 31. August 2009 superprovisorisch eine Grundbuchsperre über die beiden Grundstücke GB Nr. A und\nGB Nr. B an (Vi-act. 25 und 26). Der Einzelrichter hat die dagegen vom Beklagten am 9. September 2009 erhobene Einsprache mit Verfügung vom\n12. Januar 2010 gutgeheissen und das Betreibungsamt X angewiesen, die\nvorgenommene Anmerkung der Grundbuchsperre wieder zu löschen (Viact. 50 und 85).\n\nIm Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Parteien am 29. Oktober 2009\neiner Befragung unterzogen sowie zahlreiche Editionen, diverse schriftliche\nAuskünfte, ein Gutachten vom 22. April 2010 und ein Ergänzungsgutachten\nvom 25. Oktober 2010 eingeholt. Die Parteien nahmen am 7. Juli, 17. November und 17. Dezember 2010 Stellung zum (Ergänzungs)Gutachten (Vi-act. 46-\n49, 55 f., 59, 62, 82, 97, 106 f., 113, 116 und 125).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nAn der Hauptverhandlung vom 13. April 2011 wiederholten und ergänzten die\nKläger replicando ihre Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 133):\n\n1. (…).\n\n2. (…).\n\n3. Die gemischte Schenkung des Erblassers zugunsten des Beklagten betreffend\ndem Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B zum\nErtragswert statt zum Verkehrswert sei mit Fr. 500'374.00 als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern mit Fr. 500'394.00\nzur Ausgleichung zu bringen.\n\n4. Die Erbvorbezüge des Beklagten, die noch nicht beglichenen Verpflichtungen\ndes Beklagten gegenüber dem Erblasser sowie alle übrigen geldwerten Vorteile\ndes Erblassers zugunsten des Beklagten seien als ausgleichungspflichtige Zuwendung zu erklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen,\nwie folgt:\n\na. vom Erblasser bezahlte Heizung Fr. 15'780.00\nb. nicht bezahlte Pachtzinsen Fr. 31'000.00\nc. vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank X Fr. 4'663.00\nd. vom Erblasser bezahlte Hypozinsen Bank Y Fr. 1'467.00\ne. nicht bezahltes totes Inventar zum Verkehrswert Fr. 37'500.00\nf. nicht bezahltes Vieh zum Verkehrswert Fr. 35'185.00\n\n5. Eventuell seien die geldwerten Vorteile des Beklagten gemäss Ziffer 3 und 4 als\nherabsetzungsfähige Zuwendungen festzustellen und herabzusetzen, soweit\ndies zur Wahrung der Pflichtteile der Kläger erforderlich ist.\n6. Es sei der gesamte Nachlass des C.________ zu teilen und es sei den Klägern\nderen Erbanteile (gemäss Ziffer 3 und 4), bzw. Pflichtteile (gemäss Ziffer 5) zuzuweisen, d.h. es seien den Klägern die Restsaldi der Konto Nr. A und Konto Nr.\nB der Bank X zu Eigentum zuzuweisen und der Beklagte sei zu verpflichten, den\nKlägern deren restliche Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen, bzw. insgesamt allen Klägern zusammen Fr. 517'465.80 zu bezahlen\n\n7. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die\nNachlassteilung gemäss Ziffer 1-6 vorzubereiten und zu gewährleisten.\n8. Alle widersprechenden Rechtsbegehren des Beklagten seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.\n9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nDer Beklagte wiederholte und ergänzte an der Hauptverhandlung vom\n13. April 2011 duplicando seine Rechtsbegehren wie folgt (Vi-act. 133):\n\n1. (…).\n\n2. (…).\n\n3. (…).\n\n4. (…).\n\n5. (…).\n\n6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem\nErblasser eingeräumte Wohnrecht eine Forderung in der Höhe von Fr. 54'312.00\nund für das eingeräumte Nutzniessungsrecht eine Forderung in der Höhe von\nFr. 78'000.00 besitzt.\n7. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B im\nZeitpunkt der Übertragung auf den Beklagten kein landwirtschaftliches Gewerbe\nim Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof nicht zum Ertragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte, sei festzustellen, dass der Beklagte\ngegenüber dem Nachlass einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens\nFr. 40'000.00 hat.\n\n8. (…).\n\n9. (…).\n\n10. (…).\n\nMit Urteil vom 6. Juli 2011 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes:\n\n"}