{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c10f90b2ad850f19001e1c4619e09b9f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2011-34_2012-06-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2011_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f69e67a1a3fde3c969ea02bb0b2a5b25656ee08d74967734aaee06f53313db56e7cf1009acb135e3b6772d6dae5e28f1ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2011_34", "Checksum": "991fc64a601552dc663feb8cbe71cb40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2011 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juni 2012\nZK1 2011 34\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,\nKantonsrichter Erich Gmür, Pius Betschart,\nHannelore Räber und Bettina Krienbühl,\nGerichtsschreiber lic.iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen A.________\nBeklagter und Appellant,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________\n2. D.________\n3. E.________\n4. F.________\n5. G.________\n6. H.________\nKläger und Appellaten,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________,\n\nbetreffend Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011,\nBZ 2008 45);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 übertrug\nC.________, seinem Sohn A.________, ein Wohnhaus mit Stall (GB Nr. A)\nund eine Scheune (GB Nr. B) zu Eigentum. A.________ hat den Kaufpreis\nvon Fr. 94'100.00 durch Übernahme von zwei vorbestehenden Schuldbriefen\nin der Höhe von Fr. 13'640.00 und Fr. 75'700.00 sowie durch Einräumung eines Wohn- und Nutzniessungsrechts im Betrag von Fr. 4'760.00 getilgt (KB 6).\n\nAm 20. Juli 2007 verstarb C.________ (nachfolgend: Erblasser). Als Erben\nhinterliess er sechs Söhne und eine Tochter (KB 4). Gemäss Todesfallinventaraufnahme vom 8. August 2007 hinterliess der Erblasser Aktiven von\nFr. 31'997.00 und Passiven von Fr. 13'640.00 sowie Todesfallskosten von ca.\nFr. 20'000.00 (KB 5).\n\nB. Am 21. November 2008 machten sechs Kinder des Erblassers mit Einreichung der Weisung beim Bezirksgericht Schwyz die Klage gegen A.________\n(nachfolgend: Beklagter) betreffend Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung\nrechtshängig (Vi-act. 1; KB 2 und 3).\n\nMit Klageschrift vom 25. Februar 2009 stellten die Kläger folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 11):\n\n1. Es sei der gesamte Nachlass des C.________, festzustellen.\n\n2. Es sei festzustellen, dass die Kläger an diesem gesamten Nachlass je zu einem\nSiebtel berechtigt sind.\n3. Die Erbvorbezüge des Beklagten (Bezahlung der Heizung, etc. durch den Erblasser), die gemischten Schenkungen des Erblassers zugunsten des Beklagten\n(Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B zum Ertragswert statt zum Verkehrswert), die noch nicht bezahlten Verpflichtungen des\nBeklagten gegenüber dem Erblasser (Kaufpreis für landwirtschaftliche Fahrhabe\nund das Vieh) und die sonstigen finanziellen Vorteile des Erblassers zugunsten\ndes Beklagten seien festzustellen, als ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu\nerklären und gegenüber den Klägern zur Ausgleichung zu bringen.\n\n4. Eventuell seien die Erbvorbezüge des Beklagten (Bezahlung der Heizung, etc.\ndurch den Erblasser), die gemischten Schenkungen des Erblassers zugunsten\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndes Beklagten (Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke GB Nr. A und\nGB Nr. B zum Ertragswert statt zum Verkehrswert), die noch nicht bezahlten\nVerpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser (Kaufpreis für landwirtschaftliche Fahrhabe und das Vieh) und die sonstigen finanziellen Vorteile des\nErblassers zugunsten des Beklagten als herabsetzungsfähige Zuwendungen\nfestzustellen und herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung der Pflichtteile der\nKläger erforderlich ist.\n\n5. Es sei der gesamte Nachlass des C.________, zu teilen und es sei den Klägern\nderen Erbanteile (gemäss Ziffer 3), bzw. Pflichtteile (gemäss Ziffer 4) zuzuweisen, bzw. der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern deren Erbanteile bzw.\nPflichtteile auszuzahlen.\n6. Der Richter ordne alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen an, um die\nNachlassteilung gemäss Ziffer 1-5 vorzubereiten und zu gewährleisten.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\nMit Verfügung vom 19. Mai 2009 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident das\nbeklagtische Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung\nvom 30. März 2009 (Vi-act. 15 und 20).\n\nMit Klageantwort vom 29. Juni 2009 stellte der Beklagte folgende Gegenrechtsbegehren (Vi-act. 22):\n\n1. Es sei der gesamte Nachlass des C.________ festzustellen.\n\n2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte an diesem Nachlass zu einem Siebtel\nerbberechtigt ist.\n3. Es sei festzustellen, dass die Grundstücke GB Nr. A und GB Nr. B im Zeitpunkt\nder Übertragung auf den Beklagten, d.h. am 19. Mai 1998, ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bildeten und der Beklagte den Hof zum\nErtragswert von Fr. 94'100.00 übernehmen konnte.\n4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte vom Erblasser keine der Ausgleichung\noder Herabsetzung unterliegenden Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten\nhat.\n5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass keine Schulden hat.\n6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Nachlass für das dem\nErblasser eingeräumte Wohnrecht und Nutzniessungsrecht eine Forderung in\nder Höhe von Fr. 170'128.00 besitzt.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}