3. Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu entschädigen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der hinterlegte Sicherheit (Fr. 9‘000.00) Fr. 4‘500.00 auszubezahlen und dem Kläger den Restbetrag (Fr. 4‘500.00) zurückzuerstatten. Kantonsgericht Schwyz 35