1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 1 das Urteil des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2010 insofern abgeändert, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Fr. 643‘661.90 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.