eine volle Entschädigung von Fr. 14'000.00 (20% von Fr. 70'000.00), wobei dieser Betrag gestützt auf § 16 Abs. 2 GebTRA auf Fr. 9'000.00 zu kürzen ist, nachdem lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden hat. Die reduzierte Entschädigung beträgt demnach die Hälfte von diesem Betrag, mithin Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird von der vom Kläger bei der Kantonsgerichtskasse hinterlegten Sicherheit bezogen. c) Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren im Verhältnis zum gesamten Streitwert minim mehr zugesprochen erhalten hat, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung;- erkannt: