b) In gleichem Masse ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren festzulegen. Auszugehen ist vom vor der Berufungsinstanz noch offenen Streitwert. Die Vorinstanz hat den Streitwert auf rund sieben Millionen Franken festgelegt, was von keiner Seite bestritten wurde (angefocht. Urteil Erw. 8). Davon ist auszugehen. Bei einem Streitwert von über Fr. 1'000'000.00 beträgt das Honorar 1 - 3.5 % des Streitwertes (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % jenes Ansatzes (§ 11 GebTRA). Daraus errechnet sich Kantonsgericht Schwyz 34