a) Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Viertel dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger in der Berufung nur teilweise obsiegt hat und die Beklagte in der Anschlussberufung vollständig unterlegen ist.