11. Die Beklagte erhob in der Anschlussberufung erstmals die Einrede der Verrechnung mit Gegenforderungen von insgesamt Fr. 2‘077‘685.30 (act. 9 S. 40). Diese Verrechnungseinrede ist jedoch verspätet und nicht zu hören, nachdem die Beklagte eine Novenberechtigung nicht dargetan hat. 12. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen.