Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines hypothetischen Parteiwillens dahingehend, dass das Kaufsrecht nicht vereinbart worden wäre. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, wie eine Rückabwicklung konkret zu erfolgen hätte bzw. wie er diese zu finanzieren gedenkt. Es ist somit von Teilnichtigkeit bzw. Teilunverbindlichkeit auszugehen. e) Mit der Vorinstanz ist somit eine Anpassung an das zulässige Zinsmass vorzunehmen. Wie ausgeführt, erachtet das Kantonsgericht vorliegend Zinsen von maximal 18% als noch tolerierbar. Was darüber hinausgeht, hat die Beklagte dem Kläger zurückzuerstatten. Es ergeben sich folgende Beträge: