Vielmehr hätten sie das für die Kreditgewährung bzw. Fortsetzung des Kreditverhältnisses zu leistende Entgelt entsprechend angepasst. Dass der Kläger aber das Kreditverhältnis gar nicht eingegangen wäre, wie er behauptet, ist nicht nachvollziehbar, denn dann wäre die Liegenschaft G.________ (Strasse) in jedem Falle zwangsversteigert worden, was der Kläger ja gerade zu verhindern versuchte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines hypothetischen Parteiwillens dahingehend, dass das Kaufsrecht nicht vereinbart worden wäre.