d) Vorliegend sind lediglich die Zinsabreden bezüglich ihrer Höhe mangelhaft, jedoch nicht die betreffenden Verträge – Kreditvertrag, Kaufsrechtsvertrag, Nachträge zum Kaufsrechtsvertrag – als Ganzes. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen schlechterdings keine Hinweise dafür, dass die Parteien die erwähnten Verträge nicht abgeschlossen hätten, wenn sie um die Mangelhaftigkeit der Zinsabreden gewusst hätten. Vielmehr hätten sie das für die Kreditgewährung bzw. Fortsetzung des Kreditverhältnisses zu leistende Entgelt entsprechend angepasst.