c) Gemäss Art. 20 Abs. 2 OR sind, sofern ein Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages betrifft, nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Es ist danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umständen in Kenntnis des Mangels getroffen hätten Massgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 124 III 57 Erw. 3c m.H.). In Bezug auf Art. 21 Abs. 1 OR gilt, dass nach herrschender Lehre ebenfalls die Möglichkeit der Korrektur des Leistungsmissverhältnisses im Sinne einer Teilunverbindlichkeit besteht. Mithin ist Art.