b) Demgegenüber hält der Kläger daran fest, dass der Kreditvertrag vom 5. April 2006 (Vi-KB 4) und die beiden Kaufspreisreduktionen gestützt auf Art. 20 Abs. 1 OR nichtig seien. Bezug auf den Kreditvertrag sei zwar, soweit er nicht mehr rückabgewickelt werden könne, von Teilnichtigkeit ausgehen. Dies gelte aber gerade nicht für die Übereignung der Liegenschaft G.________ (Strasse). Mithin gehe der hypothetische Parteiwille des Klägers dahin, dass er diese Liegenschaft behalten, oder, falls dies nicht möglich sei, sie freihändig verkaufen wolle.