10. Nach dem Gesagten sind die vorliegenden Zinsabreden von 18.18%, 42.88% und 18.85%, soweit sie 18% übersteigen, als sittenwidrig zu qualifizieren. Bezüglich der Zinsabrede von 18.85%, ebenfalls im die 18% übersteigenden Umfang, liegt überdies eine Übervorteilung vor. Umstritten sind die Rechtsfolgen. a) Die Vorinstanz hat die Zinsabrede für die Monate Januar und Februar 2007 in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR auf das zulässige Mass, d.h. in Anlehnung an das Interkantonale Konkordat, auf 18% reduziert (angefocht. Urteil Erw. 6).