Dementsprechend durfte die Vorinstanz auf Beweisabnahmen zu diesem Thema ohne weiteres verzichten. Im Übrigen fehlen in den Akten Hinweise auf eine solche Abrede gänzlich; insbesondere vermögen die edierten Kaufverträge zwischen der Beklagten und der H.________ AG (Bank I) die klägerische Behauptung nicht zu stützen. Ein Irrtum ist somit auch in dieser Hinsicht nicht belegt. Zeugenaussagen nach mehr als sieben Jahren vermöchten dagegen nicht aufzukommen. Kantonsgericht Schwyz 31