c) Der Kläger macht schliesslich geltend, insofern einem Irrtum unterlegen zu sein, als er bis zuletzt davon ausgegangen sei, der seitens der Beklagten mit der H.________ AG (Bank I) ausgehandelte Preis für die Übernahme der Forderung werde auch ihm angerechnet. Dies habe die Vorinstanz nicht abgehandelt und die offerierten Zeugen nicht befragt (act. 1 S. 28 f.). Der Kläger hat eine entsprechende Behauptung erstinstanzlich vorgetragen (Klageschrift S. 29 Ziff. 46), jedoch fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des Vorbringens. Dementsprechend durfte die Vorinstanz auf Beweisabnahmen zu diesem Thema ohne weiteres verzichten.